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Zusatzbeitrag - Kassenwechsel per Sonderkündigungsrecht

Autor: schmitzt | Erstellt am: 01.03.2010 | Gelesen: 1322
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Nach der Ankündigung von Zusatzbeiträgen erwarten Experten eine Wechsel-Welle bei den Versicherten der betroffenen gesetzlichen Krankenkassen.

RA Thomas Schmitz
RA Thomas Schmitz
Der Kassenwechsel lohnt sich finanziell in jedem Fall, denn die Zahlung des Zusatzbeitrags wird definitiv hinausgezögert. Außerdem kann auch die nächste Krankenkasse - sollte sie ebenfalls einen Zusatzbeitrag einführen – wieder per Sonderkündigungsrecht verlassen werden. Nach der Ankündigung von Zusatzbeiträgen erwarten Experten eine Wechsel-Welle bei den Versicherten der betroffenen gesetzlichen Krankenkassen. Die Versicherten haben durch ihren Wechsel die Möglichkeit, den Wettbewerb zwischen den Krankenversicherern anzuregen. Die Einführung von Zusatzbeiträgen könnte damit einen - von politischer Seite durchaus gewollten - Trend zu mehr Preissensibilität und günstigeren Kassen unterstützen. Bereits jetzt stellt die Einführung von Zusatzbeiträgen den mit Abstand am häufigsten genannten Grund für Wechselgedanken der Versicherten dar.

Zusatzbeitrag

Kommt eine Krankenkasse mit dem vom Gesundheitsfonds überwiesenen Geld nicht aus, darf sie einen Zuschlag erheben. Die Höhe des Zuschlags darf höchstens 1% des Bruttoeinkommens betragen und die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu bestimmen, dass künftig von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Möchte die Kasse einen Zusatzbeitrag erheben ohne umständlich prüfen zu müssen, wie viel 1% des Bruttoeinkommens der jeweiligen Mitglieder sind erhebt sie einen Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds. Voraussetzung für diese "unbürokratische" Möglichkeit nach § 242 SGB V ist, dass dieser 8 Euro monatlich nicht übersteigt. Viele Kassen beabsichtigen jedoch auch Zusatzbeiträge deutlich jenseits der 8 Euro zu erheben.

Kassenwechsel

Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag gilt nach § 175 SGB V Abs. 4 ein Sonderkündigungsrecht und die eigentlich vorgesehe 18-monatige vertragliche Bindungsfrist an die Kasse entfällt. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten bleibt zwar bestehen, die Kasse muss jedoch so rechtzeitig über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren, dass man wechseln kann, ohne dass der neue Beitrag fällig wird. Die Mitgliedschaft kann also bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags gekündigt werden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, auf umfangreiche Ausführungen kann der Versicherte aber verzichten. Die Aussage, dass die Versicherung zum nächstmöglichen Termin gekündigt werde, reicht aus. Soll nicht gegen Fristen verstoßen werden, lohnt es, die Kündigung persönlich abzugeben, diese zu faxen oder per Einschreiben zu verschicken.

Die (alte) Krankenkasse ist dann verpflichtet innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Um Probleme mit den Fristen zu vermeiden, sollten Versicherte rechtzeitig bei ihrer bisherigen Kasse nachhaken, wenn sich diese zu viel Zeit lässt. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine neue Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Beitritt in eine neue Krankenkasse ist unkompliziert, denn die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft in der Regel nicht ablehnen. Man muss gegenüber der neu gewählten Krankenkasse lediglich erklären, dass man künftig dort Mitglied sein möchte. Zusammen mit der Kündigungsbestätigung der alten Kasse muss hierzu ein Aufnahmeantrag eingereicht werden. Dieser Antrag findet sich meist auf der Homepage der Krankenkassen.

Vorlage beim Arbeitgeber

Die neue Kasse stellt nun eine Bescheinigung über den Wechsel aus, welche der Versicherte seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Das sollte spätestens zum Zeitpunkt des Wechsels geschehen, da Beiträge ja nicht an die falsche (alte) Krankenkasse überwiesen werden sollen.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Schmitz
Zehentbauernstraße 8
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Tel. 089 - 54 89 92 52
Mobil 0170 - 68 81 52 8
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Mail: kanzlei@anwalt-giesing.de
Web: www.anwalt-giesing.de
 
 
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