Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Zum Jahreswechsel droht Verjährung!

Autor: ADF-Inkasso | Erstellt am: 27.08.2010 | Gelesen: 440
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Wie jedes Jahr werden zum 31. Dezember in Deutschland wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren.

Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Gelder in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren. Der Grund: Die Ansprüche werden nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auch haben viele Gläubiger die Gesetzesänderung, durch welche Verjährungsfristen drastisch verkürzt wurden, nicht registriert.

Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist, und die liegt bei drei Jahren. Damit drohen insbesondere Rechnungen aus dem Jahre 2007 zu verjähren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in gang.

So berechnen Sie die regelmäßige Verjährungsfrist selbst:

Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 verjähren:
  • Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
  • Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
  • Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
  • Ansprüche aus rückständigen Zinsen
  • Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind
gemäß § 195 BGB aus dem Jahre 2007!

Die Verjährung kann verhindert werden durch Hemmung oder Neubeginn. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides oder Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Verjährung beginnt neu zu laufen im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner.

Durch außergerichtliche Mahnungen wird die Verjährung nicht verhindert!

Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere und auch längere Fristen gibt sollte im Zweifel immer fachmännischer Rat eingeholt werden.

Die Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid erfordert die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner. Dies kann schwierig werden wenn der Schuldner verzogen ist oder wenn der Name oder die Firmierung nicht genau bekannt sind. Die dann erforderlichen Ermittlungen laufen zu einem Teil über Behörden, und die arbeiten bekanntlich oft langsam - schnell ist das Jahr zu Ende und die Forderung verjährt.

Deshalb sind Forderungen, die zum Ende des Jahres zu verjähren drohen, unverzüglich geltend zu machen. Weiteres Zuwarten vergrößert die Gefahr dass der Eintritt der Verjährung nicht mehr zu verhindern ist.

Alwin Alles
 
 
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Clerical Medical - Rückzug vor dem Bundesgerichtshof
VG Düsseldorf: Einstufung von E-Zigaretten als Arzneimittel 'nicht abwegig'
Bedingungen für eine Ehescheidung
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Weg frei für 1-Euro-Rabatte?
Die Privatinsolvenz
Änderungen im Steuerrecht ab 2012 für Eltern mit Kindern
Streit um 'Sparkling Tea' - Innovative Erfrischungsgetränke auf dem Prüfstand
Existenzgründung in der Schweiz - Steuern Sparen

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Zum Jahreswechsel droht Verjährung!”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.