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Zeitdruck bei der freiwilligen Steuererklärung

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 28.10.2011 | Gelesen: 205
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Günter Zielinski - Steuerberater aus Hamburg informiert

Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht, kann der Anspruch auf Steuerrückerstattung erlöschen. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes ist deutlich geworden, wie wichtig es für Arbeitnehmer ist, die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung einzuhalten. Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg informiert, warum Sie sich nicht zu viel Zeit lassen sollten, um Ihre Einkommensteuererklärung einzureichen.

Der Bundesfinanzhof entscheidet

Der Bundesfinanzhof hatte sich aus gegebenem Anlass die Festsetzungsfristen in Fällen der Antragsveranlagung näher betrachtet. In einem vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, welches am 13.11.2008 eine freiwillige Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, welche jedoch für die Jahre 2002 und 2003 erstellt worden ist.

Im ersten Augenblick schien eine Fristberechnung der Einkommensteuererklärungen einfach, jedoch musste sich der Bundesfinanzhof nun detailliert mit der sogenannten Anlaufhemmung beschäftigen. Diese stellt eine Besonderheit in der Abgabenordnung dar, die den Start der Festsetzungsfrist hinauszögern kann.

Nach der Abgabenordnung gilt:
  • Prinzipiell fängt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des betreffenden Jahres der Steuerentstehung an. Folglich beginnt die Abgabefrist für eine Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 mit dem Ablauf des 31.12.2002.
  • Muss jedoch eine Steuererklärung eingereicht werden, beginnt die Festsetzungsfrist gemäß der Regelung zur Anlaufhemmung erst in dem Jahr, in welchem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Frist beginnt jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt.

In diesem Fall würde folglich die Ablaufhemmung in Kraft treten, sodass die Festsetzungsfrist für die eingereichten Steuererklärungen erst mit dem Ablauf des 31.12.2005 und des 31.12.2006 startet.

Da diese Regelung allerdings nur bei Antragsveranlagungen wirksam ist, wenn eine Einkommensteuererklärung zwingend notwendig ist, traf der Bundesfinanzhof ein von der pflichtgebundenen Einkommensteuererklärung abweichendes Urteil.

Es wurde entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auf freiwilliger Basis keinerlei Ansprüche auf Anlaufhemmung aufweist und somit die Verjährungsfristen der Steuererklärungen zum Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2007 nicht eingehalten worden sind.  
Für nähere Informationen zu dem Urteil des Bundesfinanzhofes steht Ihnen Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Günter Zielinski - Steuerberater
Rolfinckstraße 37
22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10
Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121
E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de
Homepage: www.steuerberater-zielinski.de
 
 
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