Die Steuer- und Abgabenpolitik war neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Land- und Forstwirtschaftspolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich und Wien der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. In dieser Ära wurden immer neue Steuern und Abgaben erfunden.
Durch das Gesetz betreffend die Einhebung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen innerhalb der Stadt Wiener Neustadt wurde diese Gebietskörperschaft ermächtigt, ein spezifisches
Besteuerungs- und Abgabenrecht auszuüben. Ansatzpunkt waren die öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Stadtgebietes von Wiener Neustadt. Mit dieser neuen Steuer- und Abgabe wurde eine neue Ära in der Belastung von Dienstleistungen und Produkten eingeleitet, wo in der Folge eine ganze Reihe weiterer spezifischer Regelungen nachfolgten. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Die Abgabepflicht nach dem Ankündigungsabgabegesetz
Von der Abgabepflicht waren alle Ankündigungen in Wort und Bild umfasst, welche an öffentlichen Plätzen und Straßen oder in öffentlichen Räumen, d.h. etwa Theatern, Kinos, Gast- und Kaffeehäusern oder Bahnhöfen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen wurden. Auch die öffentlichen Verkehrsmittel galten als öffentlicher Raum im Sinne des Ankündigungsabgabengesetz für die Stadt Wiener Neustadt. Der Druck der Ankündigungen konnte auf chemische oder mechanische Art und Weise durchgeführt worden sein.
Befreiungen von der Ankündigungsabgabe
Es gab aber auch Befreiungen von der Ankündigungsabgabe für Wiener Neustadt. Anzeigen des Staates, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde Wien oder auch der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften galten als befreit. Darüber hinaus Ankündigungen zu Wahlen der gesetzgebenden oder öffentlichen Körperschaften sowie die Ankündigungen politischer Versammlungen waren ebenfalls befreit. Auch Firmenschilder und andere Aufschriften an den eigenen Geschäften galten als befreit, darüber hinaus konnte die Gemeinde für Wissenschafts- und Bildungszwecke Abgabenbefreiungen bei Ankündigungen aussprechen.
Höhe der Abgabe und Kreis der Abgabepflichtigen
Die Abgabehöhe auf der Grundlage des Ankündigungsabgabegesetz für Wiener Neustadt war im Bezug auf die Größe der Ankündigung bemessen. Bis zu einer Größe von 260 Zentimeter wurden 30 Heller berechnet, bei Größen über 260 Zentimeter 60 Heller. Als Abgabepflichtiger war jener anzusehen, der die Ankündigung veranlasste. Grundsätzlich hatte der Veranlasser die Anzeige der Anbringung durchzuführen.
Vollzugsvorschriften und Verwaltungsstrafen
Auf der Grundlage dieses Landesgesetzes konnten nähere Vollzugsvorschriften erlassen werden. Verwaltungsstrafen konnten in der Höhe von 5 bis bis zu 400 Kronen ausgesprochen werden. Der Vollzug wurde durch den niederösterreichischen Landeshauptmann Sever(SDAP) iVm. dem Staatssekretar für Inneres und Unterricht durchgeführt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet