Im 4. Jahr des 1. Weltkriegs, 1917, erkannte die österreichische Hochbürokratie die kriegswirtschaftliche Bedeutung des Billards, oder besser gesagt seiner Verhinderung. Nicht anders lässt es sich erklären, dass das Handelsministerium im Einvernehmen mit anderen Ministern und insbesondere unter Einverständnis des mächtigen Kriegsministeriums eine
eigene Rechtsnorm zum Billard verhandelte, beschloss und unmittelbar darauf auch publizierte.
Der Krieg treibt seine bürokratischen Blüten
Man sieht, wie ratlos und ohne Alternative die Ministerialen in der Reichs- und Residenzstadt Wien in der Herbstdämmerung der alten Monarchie bereits waren. Immer auf der vorgespielten Suche nach Ge- und Verboten zur Unterstützung der Kriegstüchtigkeit und im Sinne der Wehrwirtschaft, griff man in alle Lebensbereiche mit der vollen Wucht der generell-abstrakten und individuell konkreten Normen ein. So wurde in diesem Jahr etwa auch die rechtliche Regelung des Bierersatzes verabschiedet. Hier wurden aus rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre von großem Interesse ist. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Verordnung betreffend Anzeigepflicht für Billards und Billardsbanden
Das Billard und die Billardbanden waren auf diesem Wege auch in den speziellen Focus der Regulierungsmaschinerie geraten. Und so wurde am 8. Mai 1917 eine „Verordnung betreffend Anzeigepflicht für Billards und Billardsbanden" im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Inhalt dieser Verordnung war unter anderem, dass „alle Personen und Unternehmungen, in deren Gewahrsam sich mit Gummibanden versehene Billards, nicht montierte Billardbanden in ganzen Stücken oder zerteilt, ferner Abfälle von Billardbanden befinden", diesen den politischen Behörden zu melden wären. Zu diesem Zwecke war einen sehr kurze Frist bis zum 25. Mai 1917 vorgesehen, zu welchem Zeitpunkt der Stand vom 10. Mai 1917 anzuzeigen war. Man wollte also binnen knappen 14 Tagen die kriegswichtigen Bestände des Billards vollkommen erfassen.
Kurze Fristen, genauste Auskünfte
Bei mit Gummibanden versehenen Billards hatte insbesondere die genaue Anzahl der Billards; die Mitteilung, ob es sich um Kegelbillards mit Löchern in der Spielfläche, um sogenannte Karambolbillards oder etwa um Wendebillards handelt, angegeben zu werden. Bei nicht montierten Billardbanden in ganzen Stücken oder zerteilt und bei Abfällen von Billardbanden war insbesondere das Gewicht anzugeben. Darüber hinaus hatte der Name des Eigentümers mitgeteilt zu werden, falls derjenige, der Billards oder Billardsbanden bzw. Abfälle in Gewahrsam hatte, nicht selbst der Eigentümer war. Man überlies also ganz und gar nichts dem nichtgeregelten Zufall.
Bei Nichtmeldung hohe Strafen und sogar Arrest
Wenn dieser Anmeldepflicht nicht Folge geleistet wurde, bzw. unvollständige oder unwahre Angaben gemacht wurden, drohten sogar Geldstrafen bis zu 5000 Kronen oder Ersatzfreiheitsstrafen, d.h. Arrest bis zu 6 Monaten. Offensichtlich musste in einer Kriegswirtschaft alles erfasst werden, welchem Zweck eine solche Erfassung in weiterer Folge die Meldungen auch dann dienten. Über den Zweck des Gesetzes ist allerdings nichts zu erfahren. Ja, es nicht ganz ausgeschlossen, dass sich durch die Erfindung und den Vollzug dieses Gesetzes so mancher Ministeriale und nach geordnete Beamte die vorzeitige Einberufung zum Frontdienst ersparte.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet