Nach Aussagen im Interview mit dem Börsen Radio vom 15.03.2010 des Vorstandsvorsitzenden der Westfälischen Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) Pino Sergio bekam die WGF AG im Jahre 2009 im Einkaufswert von ca. 26 Mrd. € Immobilien angeboten. Davon wurden Objekte im Wert von ca. 500 Mio. € einer genaueren Betrachtung unterzogen und letztlich Immobilien für ca. 160 Mio. € eingekauft.
Unter diesen Kaufangeboten an die WGF dürften auch etliche Maklerangebote gewesen sein. Wer heute bei der WGF als Makler Einzelhandelsimmobilien anbietet, wird oft eine Antwort auf seine Offerte von der Walker & Co. Immobiliengesellschaft mbH erhalten, an die die Exposés von der WGF weitergeleitet werden. Darum bieten die Makler dann auch ihre Angebote schon mal direkt bei Walker & Co. an. Diese Gesellschaft wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter Marc Herbst geführt. Er gründete im Jahre 2004 gemeinsam mit Bernhard Walker die Walker & Co Eigenkapital GmbH. Im Jahre 2008 wurde diese mit der Walker & Co. Immobiliengesellschaft mbH verschmolzen, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Marc Herbst noch bis heute ist.
Wird dann bei angebotenen Objekten nach Monaten der Prüfung eine Ankaufentscheidung gefällt, tritt derzeit auch die WGF Einzelhandel Erste Anlage Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bernhard Walker und Pino Sergio, als Käufer auf und der notarielle Kaufvertrag wird beurkundet.
Der Makler, der bis hierhin nun denkt, ein erfolgreiches Geschäft abgeschlossen zu haben, wird schnell eines Besseren belehrt. Denn obwohl vor der Beurkundung kein Wort über die von ihm geforderte Vermittlungsprovision gefallen ist und er somit davon ausgehen muss, dass seine Courtageforderung aus dem Exposé und seinen AGB übernommen wurde, bekommt plötzlich nach der Beurkundung einen Provisionsvertrag von der Walker & Co. übersandt. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Makler eine Provision von 0,75% des beurkundeten Kaufpreises erhält.
Obwohl der Courtageanspruch schon - mangels vorheriger anderer Absprache - mit der Beurkundung des Kaufvertrages verdient und fällig geworden ist, sieht der vorgelegte Vertrag weiter vor, dass die Provision erst mit wirtschaftlichem Übergang des Objektes verdient und fällig wird. Dessen nicht genug, soll der Provisionsanspruch auch weiter aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag aufgehoben oder rückabgewickelt werden sollte, aus welchem Grund auch immer. Höhepunkt der angestrebten Vereinbarung ist jedoch der Passus, dass der Makler für Minderungsansprüche, z.B. durch Baumängel, die auf dem Verschulden der Verkäuferseite beruhen, mit seiner Provision mit haftbar gemacht werden soll.
Maklern, die sich weigern, diesen Vertrag zu unterzeichnen, wird mit Rückabwicklung des bereits geschlossenen Kaufvertrages gedroht. Ebenso wird dann sofort die Verkäuferseite von dem „ungebührlichen" Benehmen des Maklers informiert. Trotz des bereits bestehenden und fälligen Courtageanspruches des Maklers, wird eine Zahlung kategorisch abgelehnt.
Dem Makler wird dann auch signalisiert, dass man seine Dienste sowieso nicht mehr benötigt, da man beim nächsten Mal sich direkt an den Verkäufer unter Umgehung seiner Vermittlung wenden wird. Schließlich wurde ja kein Kundenschutz gewährt.
Dem Makler nicht schon bei der Einreichung seines Exposés reinen Wein einzuschenken und ihm zu sagen, dass ihm ggfls. nur 0,75% Courtage nebst weiteren Nettigkeiten erwarten, macht auch Sinn. Denn welcher Makler hätte dann nicht sofort – wenn der Kaufpreis der Immobilie nicht im höheren zweistelligen Millionenbereich läge – sofort seine Offerte zurück gezogen?
Walker & Co. bezeichnet die vorgelegte Vereinbarung übrigens als „standardmäßig" für ihre Makler.
Wie viele Makler gibt es eigentlich in Deutschland, die diese Provisionsvereinbarung unterschreiben (müssen)?
Über mögliche Gerichtsprozesse aus dieser Verhaltensweise des Investors wir an dieser Stelle weiter berichtet.
Bernd Jochens