Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere Gemeinden im Bundesland Niederösterreich folgten in den Krisenjahren 1925, 1926, 1927 und 1928. Auch der § 60 Abs 4 der Gewerbeordnung wurde als zusätzliche Grundlage für die Einschränkung dieses Wirtschaftszweiges herangezogen.
Am 22.03.1922 hatte der österreichische Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe beschlossen. Durch dieses besondere
Bundesgesetz in Handelssachen wurde der Wirtschafts- und Erwerbszweig des Wanderhandels im Bundesland Niederösterreich erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 zusätzlich den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Verlängerung der Hausierbewilligungen und Neuverleihung ab 1922 sehr erschwert
Die Verlängerung bereits bestehender Hauserbewilligungen und die Erteilung neuer Hausierbewilligungen wurden durch das Bundesgesetz vom 22.03.1922 stark eingeschränkt. So durften neue Hausierbewilligungen nur mehr an jene Personen verliehen werden, die zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Es durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung ausschließlich dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieser Bewerbergruppe dies erforderte. So waren etwa die Personengruppe der Kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Die Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften ebenfalls nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden.
Bereits mit 01.11.1922 für viele ein Ende als Wandergewerbler
Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 1.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten. Vor allem im Bundesland Niederösterreich wurde diese Ermächtigung sehr stark ausgenutzt. Der zuständige Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Verbotsgruppe 1: Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden
Insgesamt wurden im Jahre 1928 für das Bundesland Niederösterreich drei einschlägige Verordnungen auf der Grundlage des Hausierpatents erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.02.1928 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 04.07.1928 wurde für das Gebiet der St. Pölten auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, welche als Lebensmittel, Futtermittel und Naturblumen dem täglichen Verbrauch dienen, ferner von natürlichen Säuerlingen durch Handelstreibende aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 01. August 1934 verboten.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.08.1928 wurde für das Gebiet der Gemeinde Brunn am Gebirge auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Lebensmitteln und Naturblumen Handelstreibenden aus sanitäts- und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 01. September 1933 verboten.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.09.1928 wurde für das Gebiet der Gemeinde Hinterbrühl auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, welche als Lebensmittel dem täglichen Verbrauch dienen, Handelstreibenden aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten mit Wirksamkeit bis zum 1. November 1931 auf die Zeit von 8 Uhr früh bis 12 Uhr Mittags eingeschränkt.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 22.11.1928 wurde für das Gebiet der Gemeinde Mödling auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten mit Wirksamkeit bis zum 1. Jänner 1932 untersagt.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.11.1928 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit.
Verbotsgruppe 2: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.02.1928 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Strengberg), Baden(Weißenbach an der Triesting), Bruck an der Leitha(Dorf-Fischamend, Oberlaa), Floridsdorf-Umhebung(Leopoldsdorf), Gänserndorf(Ebenthal und Schönkirchen), Hietzing-Umgebung(Mauerbach), Horn(Poigen, Starrein, Stockern und Strassing), Korneuburg(Haselbach), Krems(Dürnstein, Oberloiben, Rastbach), Melk(Golling), Mistelbach(Ameis), Mödling(Guntramsdorf), Neunkirchen(Köttlach, Sautern), Pöggstall(Weiten), St.Pölten(St. Margarethen),Tulln(Hippersdorf, Wörding, Wimpassing), Wiener Neustadt(Waidmannsfeld, Waldegg) und Zwettl(Groß-Globnitz, Rappottenstein) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.11.1928 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Waidhofen an der Ybbs), Baden(Berndorf, Enzesfeld), Bruck an der Leitha(Achau, Wiener Herberg), Floridsdorf-Umgebung(Kronberg), Hollabrunn(Mühlbach), Horn(Röschitz), Krems(Plank am Kamp, Schwallenbach), Melk(Säusenstein), Mödling(Reisenberg, Weigelsdorf), Neunkirchen(Grünbach am Schneeberg, Kirchau ), Pöggstall(Isper, Weitenegg), St.Pölten(Phyra), Wiener Neustadt(Felixdorf, Krumbach, Maiersdorf, Molzegg, Steinabrückl) und Zwettl(Groß-Poppen, Stift Zwettl).
Verbotsgruppe 3: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.02.1928 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Horn(Zittenberg für Stoffe, Wirk- und Leinenwaren sowie Schuhe), Mistelbach(Poisbrunn für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Mödling(Seibersdorf für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten), Hollabrunn(Göllersdorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren; Platt für Bekleidungsartikel, Schuhe, Schnitt- und Kurzwaren) und Tulln(Ruppersthal für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.11.1928 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Windhag für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln), Tulln(Wipfing für alle Waren mit Ausnahme von Weiß- und Schwarzbrot und Futtermehl) und Zwettl(Kühlbach für alle Waren it Ausnahme von Brot).
Verbotsgruppe 3: Für alle Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.02.1928 wurde ein Verbot für alle Waren und auf bestimmte Zeit für den Bezirk St.Pölten (Jeutendorf auf 10 Jahre; Ratzersdorf auf 5 Jahre) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.11.1928 wurde ein Verbot für alle Waren und auf bestimmte Zeit für die Bezirke Gänserndorf(Spanberg auf 1 Jahr), Hietzing-Umgebung( Altlengbach auf 2 Jahre), St. Pölten(St. Georgen am Steinfeld auf 5 Jahre) und Wiener Neustadt(Wintzendorf auf 1 Jahr).
Verbotsgruppe 4: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.02.1928 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf bestimmte Zeit für den Bezirk Korneuburg(Simonsfeld für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren auf 2 Jahre) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.11.1928 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf bestimmte Zeit für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Deutsch-Wagram für alle Waren mit Ausnahme Bürstenbinder- und Leitermacherwaren auf 3 Jahre), Gänserndorf(Groß-Schweinbarth auf Manufakturwaren auf 5 Jahre), Lilienfeld(Klein-Zell für Schnitt-, Konfektions- und Wirkwaren sowie Wäsche auf 1 Jahr) und St.Pölten(Obritzberg für alle Waren mit Ausnahme von Bürsten- und Siebwaren auf 3 Jahre).
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet