Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Werbungskostenabzug bei teilweise privat veranlassten Reisen

Autor: Bogausch | Erstellt am: 01.09.2010 | Gelesen: 319
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Der BFH hat zwei weitere Verfahren zur Abziehbarkeit von Werbungskosten bei gemischt veranlassten Reisen entschieden.

ETL Steuerberatungsgesellschaft
ETL Steuerberatungsgesellschaft
Der BFH hat zwei weitere Verfahren zur Abziehbarkeit von Werbungskosten bei gemischt veranlassten Reisen entschieden (BFH-Urteile vom 21.04.2010 zu Gruppenreisen und sportmedizinischen Fortbildungen). Bereits mit Beschluss vom 21.09.2009  hatte der Große Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot hat der BFH aus § 12 Nr. 1 EStG entnommen. Davon ausgehend waren daher bisher Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfanden, vollständig vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies galt selbst dann, wenn die Kurse von der Ärztekammer als Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmediziner" anerkannt wurden.

Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hat, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert, hat auch der 6. Senat des BFH mit Urteil vom 21.04.2010 seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei sportmedizinischen Fortbildungen geändert.

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht damit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Vielmehr sind Aufwendungen aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Urteilsfall erachtete es der BFH daher als sachgerecht, die Aufwendungen des klagenden Arztes insoweit zum Abzug zuzulassen, als sie auf die sportmedizinischen Veranstaltungen entfielen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit Reisen, denen unstreitig ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liege. Wenn derartige Reisen selbst in den Fällen, in denen die Reise in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt würde, ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen seien, sei im Streitfall ein vollständiges Abzugsverbot unbillig. Denn der Fortbildungslehrgang habe kaum Freiräume für private Unternehmungen gelassen und das Abzugsverbot greife allein aufgrund der sportpraktischen Pflichtveranstaltungen ein, die sich als gewöhnliche Ausübung von Freizeitsport in einem Urlaubsgebiet darstellten. Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Danach sind die Aufwendungen zur Hälfte als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der Kurs (50 Stunden) mit jeweils 25 Stunden im sportmedizinischen und sportpraktischen Bereich auf die Weiterbildung zum Sportmediziner angerechnet wurde.
Hinweis

Die sportpraktischen Veranstaltungen hatte das FG dem Bereich der privaten Lebensführung des Klägers zugeordnet, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet gehandelt habe. Damit knüpft das FG an die bisherige BFH-Rechtsprechung zum WK-Abzug von Aufwendungen für Lehrgänge zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" an. Nach Ansicht des BFH muss dieser Einschätzung des FG nicht stets und für alle Fälle uneingeschränkt gefolgt werden. Dagegen könnte sprechen, dass Steuerpflichtigen der Abzug von Werbungskosten nicht mit der Begründung versagt werden darf, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind (vgl. Beschluss des BFH vom 21.09.2009). Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass in ähnlich gelagerten Fällen z. B. auch Aufwendungen für die sportpraktischen Veranstaltungen als Werbungskosten abziehbar sind.

Torsten Bogausch
Schmidt & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung Weißwasser
Bautzener Straße 38
02943 Weißwasser

Tel.: 03576 / 2839-0
Fax: 03576 / 283930
Internet: www.etl.de/sp-weisswasser
E-mail: sp-weisswasser@etl.de

 
 
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Clerical Medical - Rückzug vor dem Bundesgerichtshof
VG Düsseldorf: Einstufung von E-Zigaretten als Arzneimittel 'nicht abwegig'
Bedingungen für eine Ehescheidung
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Weg frei für 1-Euro-Rabatte?
Die Privatinsolvenz
Änderungen im Steuerrecht ab 2012 für Eltern mit Kindern
Streit um 'Sparkling Tea' - Innovative Erfrischungsgetränke auf dem Prüfstand
Existenzgründung in der Schweiz - Steuern Sparen

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Werbungskostenabzug bei teilweise privat veranlassten Reisen”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.