Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M. Fachanwalt für IT-Recht
In zwei aktuellen Entscheidungen hat jetzt das Landgericht Hamburg darauf hingewiesen, dass Werbung im Internet für einen "Fachanwalt für Markenrecht"
www.rechtsanwaltmoebius.de/..fachanwalt-fuer-markenrecht.pdf oder auch "Fachanwalt: Markenrecht" unlauter ist und gegen Wettbewerbsrecht verstößt; LG Hamburg, Az.: 312 O 142/09 und 312 O 128/09.
www.rechtsanwaltmoebius.de/..fachanwalt-markenrecht.pdfHintergrund der Entscheidungen ist die Tatsache, dass der Katalog der nach der Fachanwaltsordnung zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen abschliessend ist und nur die dort gelisteten Fachanwaltstitel geführt werden dürfen.
Zwar setzt die Verleihung des Titels "Fachanwalt für IT-Recht" besondere Kenntnisse im Markenrecht, Namensrecht und Domainrecht voraus, jedoch ist die Werbung mit einem Fachanwaltstitel für nur eines dieser Rechtsgebiete unzulässig.
Auch ein "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" muß vertiefte Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen haben, um seinen Titel führen zu dürfen. Als "Fachanwalt für Markenrecht" darf er dennoch nicht angepriesen werden, da es einen "Fachanwalt für Markenrecht" nach der Fachanwaltsordung nicht gibt.
Ein Rechtsanwalt darf zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen und muss zu deren Erwerb innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung auf Erteilung des Titels mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Er muss auch nachweisen, in seinem Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen erlangt zu haben.
Zurzeit gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für die Rechtsgebiete: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass es sich bei der unzulässigen Werbung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" mindestens um mittelschwere Rechtsvertöße handele.
www.rechtsanwaltmoebius.de/..-fachanwalt-markenrecht-streitwert.pdfWeil Mandatserteilungen bei Rechtsproblemen mit Markenrecht im Internet nahelägen, sei ein Streitwert von EUR 25.000,- angemessen. Die Ansicht des Landgerichts teilte auch das Hanseatische Oberlandesgericht, Az.: 3 W 46/09.
Ralf Möbius