Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Geschäftsführer, dessen Bestellung widerrufen wurde, Anspruch darauf hat, im Betrieb der Gesellschaft unterhalb der Organebene in einer leitenden Funktion weiterbeschäftigt zu werden. Die Frage hat der BGH in einer im Oktober 2010 verkündeten Entscheidung mit folgendem Leitsatz im Grundsatz verneint:
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt.
In den Urteilsgründen stellt der BGH fest, dass der Geschäftsführer bei fortbestehendem Anstellungsvertrag Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hat. Deshalb habe der abberufene Geschäftsführer jedenfalls kein existenzielles Interesse an einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen. Der mit einer Nichtbeschäftigung für den ehemaligen Geschäftsführer verbundene Ansehensverlust oder eine Minderung von dessen Lebensfreude habe im Regelfall dem Interesse der Gesellschaft zu weichen, die Leitungspositionen im eigenen Unternehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen (Grundsatz der Organisationsfreiheit).
Nur wenn der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag spezielle Regelungen zu einer Weiterbeschäftigung nach Abberufung vom Geschäftsführeramt enthält, kann sich eine andere Wertung ergeben. Im Regelfall beschränkt sich der Anstellungsvertrag aber auf die Beschäftigung als Geschäftsführer.
BGH, Urteil vom 11. 10. 2010, Az. II ZR 266/08