Die Land- und Forstwirtschaftspolitik ist neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende
Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen geschaffen. Im Rahmen der niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das Maulwurfschutzgesetz 1920, das Naturschutzgesetz 1924, das Landeshöhlenschutzgesetz 1924 oder das Kartoffelkrebsgesetz 1927 zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Haftung für Weinbaudarlehen durch das Land Niederösterreich
Auf der Grundlage des Weinbaudarlehengesetz 1930 wurde die Haftung des Landes Niederösterreich für Weinbaudarlehen geregelt. Diese Darlehen dienten zu Erneuerung ihrer in Niederösterreich gelegenen Weingärten mit veredelten Weinreben und mussten bis zum 31.12.1930 aufgenommen werden. Gleichzeitig hatte der Bund die Bezahlung der Zinsen für die ersten fünf Jahre des Darlehens übernommen. Damit war das Weinbaudarlehensgesetz als Landeskulturförderungsgesetz zu bewerten.
Bedingungen für die Haftungsübernahme durch das Land Niederösterreich
Die Haftung wurde unter bestimmten Bedingungen übernommen. So musste das Darlehen bei einem von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Kreditinstitut aufgenommen werden. Die Rückzahlung erfolgte nach dem 6 Jahr der Darlehensaufnahme und hatte innerhalb von 10 Jahren zu erfolgen. Das Darlehen musste im Grundbuch sichergestellt werden. Die Haftung des Landes Niederösterreich erstreckte sich auf Zinsen und Kapital, das nicht durch die grundbücherliche Sicherstellung unterlegt war. Bei der Rückzahlung war zuerst jenes Kapital zurückzuzahlen, das vom Land Niederösterreich besichert war. Der Darlehensbetrag durfte pro Weingartenbesitzer nicht mehr als 2.300 Schilling ausmachen. Insgesamt waren 600.000 Schilling aus Ausfallshaftung durch das Land Niederösterreich vorgesehen.
Landesregierung als Entscheidungsorgan
Die Landesregierung hatte in jedem einzelnen Fall über die Gewährung der Haftung zu entscheiden.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet