In einem Schreiben positioniert sich das Bundesversicherungsamt, welches die Rechtsaufsicht u.a. über die Krankenkassen hat, klar zugunsten der Versicherten. Ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Wechsel in die Private Krankenversicherung bei Überschreiten der JAEG sei trotz Bindung in einem Wahltarif möglich.
Wir hatten uns in den Beiträgen "
Wahltarife - Änderungen durch das GKV-Finanzierungsgesetz" und "
Kündigung der GKV innerhalb der Bindungsfrist eines Wahltarifes" bereits eingehend mit Frage befasst,
1. unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wahltarifes der gesetzlichen Krankenversicherung und
2. unter welchen Voraussetzungen der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung trotz Bindung in einem Wahltarif möglich ist.
Das Bundesversicherungsamt positioniert sich in einem Schreiben vom 25.02.11 an uns klar zugunsten der Versicherten. Zu der Frage, ob der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei erstmaligem Überschreiten der JAEG trotz Bindung in einem Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, heißt es in dem Schreiben:
"Bei der von Ihnen dargestellten Konstelllation ist unserer Auffassung nach ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und ggf. ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich."

Wie sollte ich vorgehen, wenn meine Krankenkasse sich weigert meine Austrittserklärung zu akzeptieren?
Rechtsweg: Gegen einen Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Widerspruch einlegen und - sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird - Klage beim Sozialgericht einreichen.
Aufsichtprüfung durch das Bundesversicherungsamt: das Bundesversicherungsamt hat die Rechtsaufsicht über die sozialversicherungsrechtlichen Träger. Es führt Aufsichtprüfungen durch und bearbeitet Eingaben, Petitionen und Beschwerden zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Ein Hinweis des Versicherungsamtes an die Krankenkasse kann dazu führen, dass diese Ihre Entscheidung korrigiert.
Anzuraten ist, sowohl Widerspruch einzulegen als auch den Sachverhalt dem Bundesversicherungsamt vorzulegen.
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