Wasserschaden in der Wohnung
Wird ein Wasserschaden durch einen Mieter verursacht, der leicht nachlässig gehandelt hat, so muss ein Vermieter den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch nehmen. Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme - wenn der Vermieter ein besonderes Belangen an einem Schadenausgleich durch den Mieter hätte.
Der Fall lässt sich wie folgt beschreiben. Im dargestellten Exempel unterhielt der Vermieter eine Gebäudeversicherung, deren Unkosten er laut Mietvertrag anteilig auf die Mieter der Wohnungen umlegte. Ein Mieter nahm in seiner Wohnung Arbeiten vor, wodurch es am Tag darauf in einem darunter gelegenen Ladenlokal zu einem
Wasserschaden kam. Grund war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter Absperrhahn, der sich in der Küche befand. Zum Einen konnte ein Verschulden des Mieters nicht nachgewiesen werden. Zum Anderen meldete der Vermieter den Mangel erst nach zwei Jahren bei seiner Versicherungsgesellschaft. Im Zuge der verspäteten Schadensanzeige lehnte diese eine Regulierung letztendlich ab.
Der Vermieter wollte deshalb vom Mieter den Schaden ausgeglichen bekommen. Jedoch wurde der Vermieteranspruch durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Hätte der Mieter vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, urteilten die Richter, so würde er in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Diesbezüglich habe der versicherte Vermieter im Normalfall kein nachzuvollziehendes Interesse daran, den Schadenausgleich durch den Mieter abgelten zu lassen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Fazit: Wer einen
Wasserschaden bei sich auffindet, schnellstmöglich den verantwortlichen Hausmeister, Vermieter und Versicherung unterrichten, um Uneinigkeiten oder Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Der Autor, Herr Lapher, ist freiberuflicher Bausachverständiger und hat Probleme dieser Art fast täglich auf seinem Schreibtisch. Häufig ist es der Fall, das der Mieter von Grund auf im Recht ist. Durch eine Versäumnis der Mängelanzeige entstehen jedoch sehr häufig hohe kosten, die sich im vornherein hätten vermeiden lassen.