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Was tun, wenn man am Arbeitsplatz ausgespäht wird?

Autor: LenaKoch | Erstellt am: 27.08.2010 | Gelesen: 322
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Bundesregierung möchte den Datenschutz von Angestellten besser machen, deshalb können die Betroffenen bereits jetzt gegen Widrigkeiten vorgehen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die Bundesregierung möchte den Datenschutz von Angestellten besser machen, deshalb können die Betroffenen bereits jetzt gegen Widrigkeiten vorgehen. Diesen Hinweis gab die Arbeitsrechtlerin Nielebock vom Deutschen Gewerkschaftsbund.

Die erste Stelle an die man sich wenden kann, sei der Personal- oder Betriebsrat, so Nielebock. Dieser müsse bei Fragen bezüglich des Erhebens von Daten der Arbeitnehmer häufig miteingebunden werden, dies sei beispielsweise bei der Videoüberwachung im Unternehmen der Fall.

Filmen ohne Wissen der Mitarbeiter sei nur in bestimmten Fällen gestattet, aber auch hier muss die Mitarbeitervertretung ihr Einverständnis geben. Arbeitnehmer finden es vor allem problematisch, dass Daten ohne ihre Kenntnis erhoben werden. Zum Betriebsrat zu gehen kann sich dann lohnen, wenn man sich genauer informieren möchte.

Verdichtet sich dann der Verdacht, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter heimlich filmt, kann das Gremium etwas dagegen unternehmen. Betroffene in Unternehmen die keine Mitarbeitervertretung oder Datenschutzbeauftragten haben, haben größere Schwierigkeiten, Einblicke in solche Abläufe zu bekommen.

Für sie sei die Gewerkschaft eine Alternative, so Nielebock. Deren Vertreter könnten in Erscheinung treten und Betroffenen Diskretion zusichern. Diese Tatsache sei vielen sehr wichtig, da sie keinen offenen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten wollen. Laut Nielebock sei es unklug dem Vorgesetzten gleich mit einer Klage zu drohen.

Dies sollte man nicht mir nichts dir nichts herausposaunen. Ein solcher Konflikt führe oftmals zu einem zerrüttenden Verhältnis zum Chef. Der erste Schritt sollte sein, sich fachlichen Beistand zu holen, denn es sei wichtig, erst einmal alles zu überprüfen, so Nielebock.

Der Hintergrund ist die Übereinkunft der Bundesregierung auf einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz der Arbeitnehmer. Partei- und Regierungskreise bekräftigten vor kurzem entsprechende Berichte aus den Medien. Damit reagiert der Staat auf die Ausspähfälle beim Supermarkt Lidl, bei der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom.

Ein wichtiger Punkt ist hier, dass es die heimliche Überwachung per Video von Mitarbeitern nicht mehr geben soll. Die heimliche Videoüberwachung ist schon nach momentanem Stand illegal. Eine Ausnahme ist gültig, wenn ein Mitarbeiter verdächtigt wird, einen Diebstahl begangen zu haben.

Erst dann kann der Arbeitgeber mit dem Einverständnis des Betriebsrats versuchen, ihn mithilfe von Videos zu überführen. Aber selbst in diesem Falle ist es ihm nicht gestattet, sämtliche Mitarbeiter dauerhaft und überall zu überwachen, so der Arbeitsrechtler Eckert.

Gestattet sei hingegen eine offene Überwachung aus Gründen der Sicherheit, wie beispielsweise am Bankschalter. Gesundheitstest dürfen von den Vorgesetzten nur verlangt werden, wenn der Test direkt mit der beruflichen Eignung zu tun hat.

Es ist also rechtens, dass ein Busfahrer einen Sehtest machen muss. Auch bei einer Krankenschwester sei ein Bluttest gestattet um sicher zu sein, dass sie beispielsweise keine Hepatitis hat, so Eckert, der auch im Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins sitzt.

Wer hingegen als Sekretärin in einem Büro arbeiten will, müsse sich dies nicht gefallen lassen. Zudem ist es Vorgesetzten nicht gestattet, Krankendaten mit den Gründen für die Arbeitsunfähigkeit sammeln. Die Fehlzeiten werden im Unternehmen zwar registriert, es sei auch erlaubt, mithilfe von anonymisierten Daten den Durchschnitt an Ausfallzeiten bei der Belegschaft festzustellen, so Eckert.

Angestellte dürfen hier aber nicht zum Gespött gemacht werden. Es ist ebenfalls nicht gestattet, die Vermögensverhältnisse aller Angestellten zu überprüfen. Nur bei Beschäftigten, die eine Vertrauensposition innehaben, gehe es den Vorgesetzten an, ob sie verschuldet seien.

Die sei beispielsweise bei einem Einkäufer oder einem Croupier in einem Casino der Fall, so Eckert. Sie hätten Umgang mit Geld und dürfen nicht bestechlich sein. Aber systematische Auskünfte über die Daten aller Mitarbeiter abzurufen, sei nicht gestattet.

Lena Koch

 
 
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