Die Zahlungserinnerung oder erste Mahnung
Nur der Begriff an sich unterscheidet die Zahlungserinnerung von der ersten Mahnung, rechtlich handelt es sich um ein und denselben Vorgang. Die Zahlungserinnerung ist eine Aufforderung an einen Schuldner, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Eine Zahlungserinnerung oder erste Mahnung erfolgt nach Ablauf des Zahlungstermins, in der Regel ca. 14 bis 30 Tage nach Rechnungsversand. Eine Zahlungserinnerung kann formlos erfolgen und dem säumigen Schuldner auch mündlich übermittelt werden, obwohl die schriftliche Form sicherlich die gängigere Variante ist. Die übliche Zahlungserinnerung/ Mahnung enthält alle relevanten Daten wie Rechnugnsbetrag, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, den Vermerk, dass bislang keine Zahlung verbucht wurde sowie die Aufforderung zur Zahlung, wobei eine Fristangabe üblich, aber nicht zwingend erforderlich ist, da das Zahlungsziel ja bereits überschritten wurde.
Immer und sofort auf Zahlungserinnerungen reagieren
Zahlungserinnerungen verursachen zusätzliche Kosten, da der Gläubiger sogenannte Mahnkosten erheben darf, wobei die zulässige Höhe dieser Gebühren nach wie vor umstritten ist. Spätestens, wenn Dritte zur Regulierung des Falles hinzugezogen werden, wird es teuer, da der Schuldner sämtliche Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat.
Vorsicht Schufa
Zahlt man zu spät, kann der Gläubiger (vorausgesetzt, er oder das mit der Eintreibung der Forderung betauftragte Inkasso-Büro ist Vertragspartner der Schufa) den Vorfall der Schufa melden. Dort bleibt eine nicht titulierte Forderung, auch wenn sie zwischenzeitlich beglichen wurde, drei volle Kalenderjahre gespeichert (das laufende Jahr zählt nicht, drei volle Kalenderjahre können also im Extremfall knapp 48 Monate bedeuten, wenn die Eintragung im Januar erfolgt ist), eine titulierte Forderung drei Jahre ab Datum der Erledigung. In jedem Fall ist es sinnvoll, bei der Schufa eine einmal jährlich kostenlos zur Verfügung gestellte Eigenauskunft einzuholen und zu prüfen, ob ein Eintrag erfolgt ist, da weder Gläubiger noch Schufa den Betroffenen systematisch über einen solchen Eintrag informieren (Antragsformular auf meineSchufa.de runterladen und mit einer beidseitigen Ausweiskopie zurückschicken). Wurde der Vorfall gemeldet, überzeugen Sie sich davon, dass auch die Erledigung eingetragen wurde. Haben Sie eine titulierte Forderung beglichen, müssen Sie diese aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts löschen lassen. Ratsam ist es, den vom Amtsgericht ausgestellten Löschungsbescheid selbst an die Schufa zu schicken, da es bis zu sechs Wochen dauern kann, bis eine Löschung der Schufa übermittelt wird. Die Nachhaltigkeit von Schufa-Einträgen sollte man nicht unterschätzen: Jeder Eintrag wirkt sich noch Jahre nach der Löschung aus dem Schufa-Datenbestand auf das ganz persönliche Rating aus (Score). Ein schlechter Score wiederum kann dazu führen, dass ein Mietvertrag verweigert wird und Kredite gar nicht oder nur zu einem sehr hohen Zinssatz vergeben werden.
Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von Zahlungserinnerung.net - Dem Fachportal zum Mahnwesen und Forderungsmanagement
Autor: Max Hilber