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Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Autor: Sven-Hennig | Erstellt am: 04.05.2011 | Gelesen: 746
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Wann kann ich Rechnungen einreichen oder wie lange muss ich bezahlen bis ich vollen Versicherungsschutz habe?

GF Sven Hennig
GF Sven Hennig

Eine immer wieder gestellte Frage und leider im Internet und bei einigen gesetzlichen Krankenkassen bewusst oder unbewusst als falsche Information verbreitet. Um diese Frage zu beantworten sollten natürlich nie Begriffe klar sein. Daher ist die allererste Frage:

Was sind Wartezeiten und wozu dienen diese?

Wartezeit ist die Zeit nach Versicherungsbeginn/ Beginn der Beitragszahlung(spflicht) und dem Beginn des eigentlichen Versicherungsschutzes. Die Wartezeiten sind zu unterteilen in eine so genannte allgemeine Wartezeit und eine besondere Wartezeit.

Geregelt sind die Fristen in den Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB KK). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Für einige Leistungsbereiche ist diese Wartezeit jedoch nicht gültig. Dazu zählen die Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Für diese Kosten gilt die besondere Wartezeit, welche dann 8 Monate dauert.

Der Sinn der Wartezeiten war früher ist das Vermeiden von angesammeltem Behandlungsbedarf. Stellen Sie sich Personen vor, welche nicht (oder sehr schlecht) versichert sind. Durch einen Abschluss oder Wechsel in einen besseren Versicherungsschutz könnte der Gedanke entstehen, mit der einen oder anderen Behandlung noch zu warten, dann kann man diese ja abrechnen. Diese Risiken möchten die Versicherer gern vermeiden, denn dann müssten in der Gesamtheit höhere Beiträge erhoben werden. Da aber niemand eine Psychotherapie 8 Monate im Voraus plant, hat man sich das Modell mit den Wartezeiten "überlegt".

Ich wechsle aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV). Wie lange muss ich dann warten bis ich Leistungen bekomme?

Die Regelungen hierzu finden wir ebenfalls in den Musterbedingungen. Dazu ist ein Blick in den §3 nötig, denn dort heißt es:

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückge- legte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestenszwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

Sind Sie also länger als 8 Monate bisher in einer (nicht zwingend der gleichen) gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen, so wird diese Zeit angerechnet. Daraus folgt dann, dass die Wartezeiten entfallen und Sie sofort bei Vertragsbeginn vollen Versicherungsschutzgenießen. Auch wenn einige gesetzliche Krankenkassen (darunter unter anderem die GEK, die BKK Seidensticker Gildemeister oder die Bertelsmann BKK) auf deren Internetseiten etwas anderes behauptet haben und teilweise noch behaupten, das ist falsch. Die Gesetzeslage ist mehr als eindeutig. Bei einem Wechsel aus der GKV bestehen keine Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung!

Wenn ich innerhalb der Privaten Krankenversicherung wechsle, gelten dann auch die Wartezeiten?

Nein. Generell umfasst die oben zitierte Lösung des §3 nur den Wechsel aus einer gesetzlichen Krankenkasse. Kommt dagegen der Kunde von einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen, so bestehen die genannten Wartezeiten.

Lässt sich das vermeiden und wenn ja wie?

Einige Viele Versicherer verzichten auch bei einem Wechsel von einem Mitbewerber auf die Wartezeiten bzw. rechnen auch hier die Vorversicherungszeiten an. Somit besteht (je nach Regelung des Tarifs) auch hier dann ein sofortiger Leistungsanspruch und die Wartezeiten entfallen.

Ist dieses nicht der Fall, so kann der Versicherer durch eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung auf die Wartezeiten verzichten. Die Kosten dieser Untersuchung werden von dem Unternehmen aber nicht übernommen und sind somit selbst zu tragen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, sich an das entsprechende Formular zur ärztlichen Untersuchung zu halten, da jedes Unternehmen eigene Antrags-/ Ergänzungsformulare verwendet.

Was passiert, wenn ich aus dem Ausland komme und erstmals wieder in Deutschland versichert werde?

Bei der Rückkehr nach dem Ausland ist zunächst zu prüfen ob dort ein Versicherungsschutz bestand. In fast allen Fällen ist jedoch zur Risikoprüfung eine neue Einschätzung durch ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Hiermit kann das Unternehmen dann den Gesundheitszustand einschätzen und gleichzeitig den Wartezeiterlass bestätigen.

 
 
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