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Vorsicht beim Versorgungsausgleich von Betriebsrenten

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 14.01.2010 | Gelesen: 2292
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Pressemeldung der febs Consulting GmbH vom 14.01.2010

Seit 01.09.2009 müssen Arbeitgeber mit Betriebsrenten bei Scheidung von Mitarbei­tern umfangreiche Pflichten erfüllen, die bisher von den Familiengerichten erledigt wurden. Unter anderem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Ehezeitanteil zu ermit­teln, also den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der während der Ehezeit erdient wurde. Dieser wird dann bei der Scheidung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt, nachdem der Arbeitgeber angemessene Kosten abgezogen hat. Doch das hört sich leichter an, als es in der Praxis tatsächlich ist.

Auch der Deutsche Familiengerichtstag e.V. hat sich inzwischen mit diesen Fragen beschäftigt. Ziel dieser Institution ist es, Empfehlungen auszusprechen, um eine ein­heitliche Rechtsanwendung aller Familiengerichte und Anwälte zu erreichen.

„Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils machen es sich die Versorgungsträger von Di­rektversicherungen und Pensionskassen-Verträgen in der Regel sehr einfach", erläu­tert Andreas Buttler, unabhängiger Sachverständiger und Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Als Ehezeitanteil wird meist der Zuwachs des Vertragsvermögens (d. h. des Deckungskapitals) der Versicherung während der Ehezeit betrachtet. Dabei bleibt aber völlig unberücksichtigt, wann und wie dieses Vertragsvermögen entstanden ist. Wurde z. B. eine Direktversicherung nahezu vollständig in der Zeit als Lediger an­gespart und kurz nach der Hochzeit beitragsfrei gestellt, so resultiert die Zunahme des Vertragsvermögens bis zur Scheidung überwiegend aus Zinserträgen, die auf das „vor­ehezeitliche" Deckungskapital anfallen. „Eine Halbierung der Zinserträge führt in die­sen Fällen nicht zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Halbteilung" meint Buttler. Zu diesem Ergebnis kommt im übrigen auch der entsprechende Arbeitskreis des 18. Deutschen Familiengerichtstags. Auch er ist der Meinung, dass bei Versorgungen, die aus einem Deckungskapital finanziert werden, die Zinserträge aus dem vor der Ehezeit angesparten Kapital herausgerechnet werden müssen.

Ein weiteres Zinsproblem resultiert aus der Tatsache, dass sämtliche Berechnungen per Gesetz auf das Ehezeitende abzustellen sind. Das ist der Termin, an dem das Scheidungsverfahren beginnt. Bis zur endgültigen Entscheidung und Umsetzung des Urteils dauert es aber mehrere Monate, manchmal sogar Jahre. Der Familienge­richtstag empfiehlt deshalb den Gerichten, bei externer Teilung eine Verzinsung ab Ehezeitende bis zur Umsetzung festzusetzen. „Diese Entscheidung ist zu befürworten, aber nicht weitreichend genug" meint febs-Experte Buttler. Denn die Problematik der Verzinsung gilt auch bei interner Teilung. Insbesondere dann, wenn die Versorgungs­leistungen über Versicherungsverträge oder Fondsanlagen finanziert werden, ist der bei Ehezeitende festgestellte Wert der Versorgung mit dem zu diesem Zeitpunkt be­rechneten Kapitalwert rückwirkend gar nicht mehr darstellbar. Buttler empfiehlt des­halb allen Arbeitgebern sorgfältig darauf zu achten, dass in den Ausgleichsvorschlä­gen für das Familiengericht nur Beträge genannt werden, die auch bei längerer Ver­fahrensdauer noch „rückwirkend" umsetzbar sind. Das ist tendenziell bei einer Teilung auf Basis von Barwerten leichter möglich.

Überzeugt ist Buttler auch davon, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Teilungs­kosten noch erheblichen Ärger geben wird. Denn der vom Familiengerichtstag emp­fohlene Höchstwert von 200 € sei viel zu niedrig. „ Bei interner Teilung muss der Ar­beitgeber eine zusätzliche Anwartschaft bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten verwalten", so Buttler. „Das verursacht bei einer Pensionszusage schon allein in der Rentenphase Verwaltungskosten von ca. 100 € jährlich".

Die genannten Beispiele sind nur ein kleiner Auszug aus der Vielzahl der offenen Fra­gen rund um den Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten. Um den Aufwand für Ar­beitgeber langfristig gering zu halten, ist deshalb eine sorgfältige Vorbereitung auf die neuen Aufgaben notwendig. „Durch eine schlüssige Argumentation aller Berechnungen lässt sich langfristig eine Menge Geld sparen" rät Buttler und warnt davor, allzu sehr am Erstaufwand zu sparen. Das gelte sowohl für Arbeitgeber als auch für Produktan­bieter, deren Teilungsordnungen häufig nicht wirklich praktikabel sind.

Einen vollständigen Überblick über die praktische Umsetzung der neuen Pflichten im Versorgungsausgleich bietet die febs Akademie für bAV im Seminar „Versorgungsausgleich in der Praxis" am 02.03.2010. Infos sowie das vollständige Seminarprogramm unter www.febs-consulting.de/seminare.

Ihr Ansprechpartner
Andreas Buttler
Geschäftsführer
febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München

Tel. 089/890 42 86-10
andreas.buttler@febs-consulting.de
www.febs-consulting.de
 
 
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