Seit 01.09.2009 müssen Arbeitgeber mit Betriebsrenten bei Scheidung von Mitarbeitern umfangreiche Pflichten erfüllen, die bisher von den Familiengerichten erledigt wurden. Unter anderem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Ehezeitanteil zu ermitteln, also den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der während der Ehezeit erdient wurde. Dieser wird dann bei der Scheidung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt, nachdem der Arbeitgeber angemessene Kosten abgezogen hat. Doch das hört sich leichter an, als es in der Praxis tatsächlich ist.
Auch der Deutsche Familiengerichtstag e.V. hat sich inzwischen mit diesen Fragen beschäftigt. Ziel dieser Institution ist es, Empfehlungen auszusprechen, um eine einheitliche Rechtsanwendung aller Familiengerichte und Anwälte zu erreichen.
„Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils machen es sich die Versorgungsträger von Direktversicherungen und Pensionskassen-Verträgen in der Regel sehr einfach", erläutert Andreas Buttler, unabhängiger Sachverständiger und Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Als Ehezeitanteil wird meist der Zuwachs des Vertragsvermögens (d. h. des Deckungskapitals) der Versicherung während der Ehezeit betrachtet. Dabei bleibt aber völlig unberücksichtigt, wann und wie dieses Vertragsvermögen entstanden ist. Wurde z. B. eine Direktversicherung nahezu vollständig in der Zeit als Lediger angespart und kurz nach der Hochzeit beitragsfrei gestellt, so resultiert die Zunahme des Vertragsvermögens bis zur Scheidung überwiegend aus Zinserträgen, die auf das „vorehezeitliche" Deckungskapital anfallen. „Eine Halbierung der Zinserträge führt in diesen Fällen nicht zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Halbteilung" meint Buttler. Zu diesem Ergebnis kommt im übrigen auch der entsprechende Arbeitskreis des 18. Deutschen Familiengerichtstags. Auch er ist der Meinung, dass bei Versorgungen, die aus einem Deckungskapital finanziert werden, die Zinserträge aus dem vor der Ehezeit angesparten Kapital herausgerechnet werden müssen.
Ein weiteres Zinsproblem resultiert aus der Tatsache, dass sämtliche Berechnungen per Gesetz auf das Ehezeitende abzustellen sind. Das ist der Termin, an dem das Scheidungsverfahren beginnt. Bis zur endgültigen Entscheidung und Umsetzung des Urteils dauert es aber mehrere Monate, manchmal sogar Jahre. Der Familiengerichtstag empfiehlt deshalb den Gerichten, bei externer Teilung eine Verzinsung ab Ehezeitende bis zur Umsetzung festzusetzen. „Diese Entscheidung ist zu befürworten, aber nicht weitreichend genug" meint febs-Experte Buttler. Denn die Problematik der Verzinsung gilt auch bei interner Teilung. Insbesondere dann, wenn die Versorgungsleistungen über Versicherungsverträge oder Fondsanlagen finanziert werden, ist der bei Ehezeitende festgestellte Wert der Versorgung mit dem zu diesem Zeitpunkt berechneten Kapitalwert rückwirkend gar nicht mehr darstellbar. Buttler empfiehlt deshalb allen Arbeitgebern sorgfältig darauf zu achten, dass in den Ausgleichsvorschlägen für das Familiengericht nur Beträge genannt werden, die auch bei längerer Verfahrensdauer noch „rückwirkend" umsetzbar sind. Das ist tendenziell bei einer Teilung auf Basis von Barwerten leichter möglich.
Überzeugt ist Buttler auch davon, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Teilungskosten noch erheblichen Ärger geben wird. Denn der vom Familiengerichtstag empfohlene Höchstwert von 200 € sei viel zu niedrig. „ Bei interner Teilung muss der Arbeitgeber eine zusätzliche Anwartschaft bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten verwalten", so Buttler. „Das verursacht bei einer Pensionszusage schon allein in der Rentenphase Verwaltungskosten von ca. 100 € jährlich".
Die genannten Beispiele sind nur ein kleiner Auszug aus der Vielzahl der offenen Fragen rund um den Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten. Um den Aufwand für Arbeitgeber langfristig gering zu halten, ist deshalb eine sorgfältige Vorbereitung auf die neuen Aufgaben notwendig. „Durch eine schlüssige Argumentation aller Berechnungen lässt sich langfristig eine Menge Geld sparen" rät Buttler und warnt davor, allzu sehr am Erstaufwand zu sparen. Das gelte sowohl für Arbeitgeber als auch für Produktanbieter, deren Teilungsordnungen häufig nicht wirklich praktikabel sind.
Einen vollständigen Überblick über die praktische Umsetzung der neuen Pflichten im Versorgungsausgleich bietet die febs Akademie für bAV im Seminar „Versorgungsausgleich in der Praxis" am 02.03.2010. Infos sowie das vollständige Seminarprogramm unter
www.febs-consulting.de/seminare.
Ihr AnsprechpartnerAndreas Buttler
Geschäftsführer
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