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Vorsicht bei Sonderregelungen in der bAV

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 18.01.2010 | Gelesen: 798
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Vorsicht bei Sonderregelungen für einzelne Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung

Insbesondere bei Einstellung von Führungskräften werden häufig individuelle Sonder­behandlungen vereinbart. Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Vor al­lem bei älteren Führungskräften ist es oft notwendig, diesen einen höheren Versor­gungsbeitrag zu gewähren, oder Dienstzeiten beim Vorarbeitgeber anzurechnen, um auch im aktuellen Arbeitsverhältnis noch ein adäquates Vorsorgeniveau erreichen zu können. „Häufig werden diese Sondervereinbarungen erst in letzter Sekunde im Ver­trag ergänzt und deshalb nicht sorgfältig durchdacht", warnt Andreas Buttler, Ge­schäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting und nennt als Beispiel für die Folgen das aktuelle BAG-Urteil vom 02.07.2009.

Einer Führungskraft wurde bei Eintritt in das Unternehmen die Anrechnung von Vor­dientszeiten beim Vorarbeitgeber vertraglich zugesichert. Sogar die Formulierung war sorgfältig gewählt, in dem auf die „anrechnungsfähigen" Dienstjahre Bezug genommen wurde. Dieser Begriff wurde in der Versorgungsordnung ausschließlich zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen verwendet. Nachdem die Führungskraft vor Ab­lauf von 5 Jahren wieder aus dem Unternehmen ausschied, kam es zum Streit dar­über, ob die anerkannten Vordientszeiten auch für die Erfüllung der Unverfallbarkeits­fristen gelten sollten.

Das BAG stellte klar, dass es bei dieser Frage nicht allein auf den Wortlaut der Verein­barung ankommt, sondern auch auf den tatsächlichen Willen der Vertragspartner. Und der sei im vorliegenden Fall aus dem Vertragsdokument allein nicht ersichtlich. „Wir empfehlen unseren Kunden generell auf Sonderregelungen in der betrieblichen Alters­versorgung zu verzichten. Falls das im Einzelfall nicht möglich ist, sollte aber die Formu­lierung sehr sorgfältig durchdacht werden" rät Andreas Buttler von der febs.

Erleichtert hat das BAG dagegen mit Urteil vom 21.04.2009 individuelle Sonderverein­barungen mit Organmitgliedern, in denen von Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auch zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird. Im entschiedenen Fall erfüllte die Klausel zu Rentenanpassung nicht die Vorschriften des BetrAVG. Das Gericht war al­lerdings der Meinung, dass bei Organmitgliedern einzelvertragliche Abweichungen vom BetrAVG im selben Umfang möglich sind, wie Sie auch im Rahmen von Tarifver­trägen vereinbart werden können. Das BAG begründet diese Entscheidung damit, dass Or­ganmitglieder regelmäßig eine Verhandlungsposition gegenüber ihrem Arbeitgeber besitzen, die mit der von Tarifvertragsparteien vergleichbar ist. Somit können zukünf­tig mit Organmitgliedern individuelle Regelungen insbesondere hin­sichtlich der Höhe unverfallbarer Ansprüche, Abfindung, Übertragung und Anpassung vereinbart werden. Zu beachten sind allerdings die steuerlichen Auswirkungen und bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern auch die Frage der generellen steu­erlichen Anerken­nung, insbesondere unter dem Aspekt der Üblichkeit.

Einen vollständigen Überblick über die praxisrelevante Rechtsentwicklung in der be­trieblichen Altersversorgung bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversor­gung speziell für Arbeitgeber am 24.02.2010 mit dem Seminar „Aktuelle Herausfor­derungen". Detailinfos sowie das vollständige Seminarprogramm finden Sie unter www.febs-consulting.de/seminare.

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München

Tel. 089/890 42 86-10
andreas.buttler@febs-consulting.de
www.febs-consulting.de
 
 
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