Insbesondere bei Einstellung von Führungskräften werden häufig individuelle Sonderbehandlungen vereinbart. Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Vor allem bei älteren Führungskräften ist es oft notwendig, diesen einen höheren Versorgungsbeitrag zu gewähren, oder Dienstzeiten beim Vorarbeitgeber anzurechnen, um auch im aktuellen Arbeitsverhältnis noch ein adäquates Vorsorgeniveau erreichen zu können. „Häufig werden diese Sondervereinbarungen erst in letzter Sekunde im Vertrag ergänzt und deshalb nicht sorgfältig durchdacht", warnt Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting und nennt als Beispiel für die Folgen das aktuelle BAG-Urteil vom 02.07.2009.
Einer Führungskraft wurde bei Eintritt in das Unternehmen die Anrechnung von Vordientszeiten beim Vorarbeitgeber vertraglich zugesichert. Sogar die Formulierung war sorgfältig gewählt, in dem auf die „anrechnungsfähigen" Dienstjahre Bezug genommen wurde. Dieser Begriff wurde in der Versorgungsordnung ausschließlich zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen verwendet. Nachdem die Führungskraft vor Ablauf von 5 Jahren wieder aus dem Unternehmen ausschied, kam es zum Streit darüber, ob die anerkannten Vordientszeiten auch für die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen gelten sollten.
Das BAG stellte klar, dass es bei dieser Frage nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung ankommt, sondern auch auf den tatsächlichen Willen der Vertragspartner. Und der sei im vorliegenden Fall aus dem Vertragsdokument allein nicht ersichtlich. „Wir empfehlen unseren Kunden generell auf Sonderregelungen in der betrieblichen Altersversorgung zu verzichten. Falls das im Einzelfall nicht möglich ist, sollte aber die Formulierung sehr sorgfältig durchdacht werden" rät Andreas Buttler von der febs.
Erleichtert hat das BAG dagegen mit Urteil vom 21.04.2009 individuelle Sondervereinbarungen mit Organmitgliedern, in denen von Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auch zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird. Im entschiedenen Fall erfüllte die Klausel zu Rentenanpassung nicht die Vorschriften des BetrAVG. Das Gericht war allerdings der Meinung, dass bei Organmitgliedern einzelvertragliche Abweichungen vom BetrAVG im selben Umfang möglich sind, wie Sie auch im Rahmen von Tarifverträgen vereinbart werden können. Das BAG begründet diese Entscheidung damit, dass Organmitglieder regelmäßig eine Verhandlungsposition gegenüber ihrem Arbeitgeber besitzen, die mit der von Tarifvertragsparteien vergleichbar ist. Somit können zukünftig mit Organmitgliedern individuelle Regelungen insbesondere hinsichtlich der Höhe unverfallbarer Ansprüche, Abfindung, Übertragung und Anpassung vereinbart werden. Zu beachten sind allerdings die steuerlichen Auswirkungen und bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern auch die Frage der generellen steuerlichen Anerkennung, insbesondere unter dem Aspekt der Üblichkeit.
Einen vollständigen Überblick über die praxisrelevante Rechtsentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung speziell für Arbeitgeber am 24.02.2010 mit dem Seminar „Aktuelle Herausforderungen". Detailinfos sowie das vollständige Seminarprogramm finden Sie unter
www.febs-consulting.de/seminare.
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