Als Vogelschutz definiert man grundsätzlich sämtliche Maßnahmen, die der Erhaltung, der Förderung und der Ansiedlung von Vögeln dient. Der Vogelschutz ist ein Teil des Natur- und Landschaftsschutzes und ist im Zusammenhang mit der Bodenkultur in vielfältiger Art und Weise mit der Erhaltung der Kulturlandschaft verknüpft. Grundsätzlich können Vogelschutzmaßnahmen auf einige wenige oder alle Vogelarten abgestimmt sein. Historisch hat das Gedankengut des Vogelschutzes in Deutschland und Österreich seinen Ursprung im späten 19.Jahrhundert. Auf dieser Grundlage wurde dieses
historische Landesgesetz verabschiedet.
Das Vogelschutzgesetz des Landes Niederösterreich
Am 07.Februar 1908 verabschiedete der Niederösterreichische Landtag ein eigenes Vogelschutzgesetz, um die für die Bodenkultur nützlichen Vogelarten ausdrücklich zu schützen. Dieses Vogelschutzgesetz des Landes Niederösterreich teilte die Vogelarten in nützliche und schädliche Vögel ein, regelte Schonzeiten für bestimmte Vogelarten, verbot Fangarten und Fangmittel und regelte den Vollzug und die Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem Vogelschutz.
Nützliche und schädliche Vögel im Jahre 1908
Das Vogelschutzgesetz 1908 teilte die Vogelarten ausdrücklich in nützliche und schädliche Vögel ein. Bei den nützlichen Vogelarten reicht die Aufzählung von den Ammern bis hin zu den Zeisigen. Bei den schädlichen Vogelarten reichte die Aufzählung von den verschiedenen Adlerarten bis hin zu den Zwergreihern. Wenn man sich die im Anhang zum Vogelschutzgesetz erfolgte Aufzählung der seinerzeit nützlichen und schädlichen Vogelarten ansieht und mit dem aktuellen Vogelschutz vergleicht, dann kann man den starken Wandel in der Wertigkeit der Vogelarten erkennen.
Schonzeiten für bestimmte Vogelarten
Während die nützlichen Vogelarten weder gefangen, noch getötet werden durften und auch das Feilbieten und Verkaufen im lebenden und toten Zustand ausdrücklich verboten war, gab es für die schädlichen Vögel eine differenzierte Regelung. So war das Fangen und Töten der schädlichen Vogelarten nach Maßgabe der jagd- und fischereipolizeilichen Vorgaben zu behandeln. Für die Gruppe der schädlichen Vogelarten galt darüber hinaus, dass die Aufzählung jederzeit auf dem Verordnungsweg ergänzt werden konnte, demgegenüber aber auch einzelne Vogelarten aus der Aufzählung der schädlichen Vogelarten herausgenommen werden konnte. Gegenüber der Gruppe der schädlichen und der nützlichen Vogelarten gab es noch eine dritte Gruppe, die in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15 September weder gefangen noch getötet werden durfte. Während dieser Schonzeit war auch das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Vogelarten verboten.
Verbotene Fangarten und Fangmittel für Vögel
Das Entfernen oder Zerstören von Brutstätten und Nester, das Ausnehmen oder Vernichten der Eier und der jungen Brut aller wild lebenden Vögel, außer der schädlichen Vogelarten, das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Nester, Eier und jungen Brut war jederzeit verboten. Für die Gruppe der fangbaren Vogelarten, außerhalb der Schonzeit, bedurfte es einer eigenen Fangjkarte. Ausdrücklich verbotene Fangarten waren der Gebrauch geblendeter Lockvögel, der Gebrauch von Lockvögeln aus der Gruppe der nützlichen Vogelarten, der Gebrauch von Fallen jeder Art, der Gebrauch von Schlingen jeder Art, der Gebrauch von Netzen jeder Art, der Gebrauch von klebrigen Stoffen, der Gebrauch von betäubenden oder giftigen Mitteln, das Fangen mittels Zudecken von Wassergerinnen, das Fangen zur Schneezeit, alle Arten des Massenfangs und der Massenvernichtung.
Die Vollziehung des Gesetzes und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafen
Grundsätzlich hatten die Gemeindebehörden dieses Gesetz zu vollziehen. Darüber hinaus waren die Gemeindebehörden, die k.k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutzpersonal, sowie alle öffentlichen Aufsichtsorgane, insbesondere auch die Marktpolizei dazu verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vogelschutzgesetzes zu beachten. Es konnten bei Zuwiderhandeln gegen dieses Vogelschutzgesetz Verwaltungsstrafen bis zu 100 Kronen verhängt werden. Im Nichteinbringungsfall konnten für jeweils 10 Kronen Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag verhängt werden.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet