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Vertragsrecht im Internet

Autor: Manni | Erstellt am: 07.06.2009 | Gelesen: 1715
Kategorie: Internet & Multimedia | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Abwicklung einwandfreier Geschäfte im Internet

Um rechtlich einwandfreie Geschäfte im Internet abwickeln zu können müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden, die sich auch nach den Gesetzen des jeweiligen Landes richten. So schließt das Vertragsrecht für digitale Medien und andere Rechtsgeschäfte bestimmte Altersgruppen gänzlich aus. So wird auch die Geschäftsfähigkeit in 3 Gruppen der:
  • Geschäftsunfähige Personen
  • Beschränkt geschäftsfähige Personen
  • Unbeschränkt Geschäftsfähige
eingeteilt. So wird auch der Taschengeldparagraph bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ins Spiel gebracht, der auf der einen Seite eine Geschäftsfähigkeit in das Ermessen der Erziehungsberechtigten vorsieht. Um ein Rechtsgeschäft im Internet rechtsgültig abschießen zu können werden des Weiteren auch zwischen dem sogenannten:
  • Kaufvertrag
  • Darlehensvertrag
unterschieden. So kann ein Kaufvertrag fernmündlich oder durch das Internet ohne schriftlichen Vertrag abgeschlossen werden. Bei einem Darlehensvertrag, der über das Internet abgeschlossen wird, spricht man in erster Linie um einen Darlehensantrag, der auch die schriftliche Form haben muss. So wird verhindert, dass der Antragsteller der beschränkt oder Geschäftsunfähig eingestuft wird, einen Kredit abschließen kann. So zählen neben Kindern die das 7. Lebensjahr sowie entmündigte Personenkreise, die auf der einen Seite volljährig sind, allerdings auf der anderen Seite geistig verwirrt, oder Geisteskrank etc. zählen zu der gleichen Gruppe.

Um einen Vertrag innerhalb der Europäischen Union rechtsgültig abschließen zu können, müssen neben den Landesgesetzen, sowie der Wiener UN Kaufrechtskonvention und das Europäische Vertragsrecht übereinkommen, besonders auch die AGB die erste Grundlage zwischen der Vertragsparteien beachtet werden. Bei der Erstellung der AGB kann eine gute Werbeagentur weiterhelfen. Hier muss allerdings beachtet werden, dass ein Kauf/Mietvertrag durch eine beidseitige Willenserklärung, die im elektronischen Verkehr mit der Bestellbestätigung die per Email erfolgt, geschlossen wird. Sollte es zu einer Vertragsstörung, durch Lieferung, Annahme sowie Zahlungsverzug kommen, werden beide durch das Vertragsrecht geschützt. Oftmals wird auch ein Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag per Handschlag geschlossen, der zu dem Treu und Glauben Prinzip unter das Vertragsrecht fällt.

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