NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
Die Vorteile der so genannten All Gefahrendeckung gegenüber der Einzelgefahrendeckung liegen klar auf der Hand und zwar weil zum einen alles das versichert ist, was nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen wurde und zum anderen, sie für eine Beweislastumkehrung im Schadenfall sorgt. Allerdings ist All Gefahrendeckung nicht gleich All Gefahrendeckung. Aus Gründen des Wettbewerbs wurden in den letzten Jahren immer wieder neue Leistungen in die Kaskoversicherungsbedingungen eingebaut, auf die man bei näheren hinsehen zum Teil auch verzichten könnte.
Ein entscheidender Punkt für die Qualität Ihrer Kaskoversicherung, sind die nicht vertraglich formulierten Ausschlüsse.
Hier finden Sie nur einige Beispiele von schwammigen Formulierungen und Ausschlüssen diverser Anbieter, die Sie so auf keinen Fall akzeptieren sollten.
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste;
- Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Fahrzeugführer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste;
- Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
- Frost, Eis, Schnee;
- Bruch von Zubehörteilen durch Überbeanspruchung,
- mangelnde Vertäuung, mangelnde Wartung und Bearbeitung,
- unbemanntes Stillliegen vor offener Küste,
- bei Lagerung an Land kein ausreichender Schutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie mut- und böswilliger Beschädigungen fremder Personen vorgenommen wurde,
- einfaches Verlieren oder Überbordfallen loser Zubehörteile, von beweglichem Inventar, Effekten oder des Außenbordmotors,
- Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage,
- der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung;
- den persönlichen Effekten; dem Trailer,
- wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion,
- höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen
- betriebsfremder Personen verursacht worden sind.
Schäden, die verursacht wurden oder entstanden sind, während oder weil der Versicherte eine der behördlichen Bestimmungen nicht einhält;
Wenn ein Staat oder zuständige Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nach einem Versicherungsfall des versicherten Schiffes die Hebung des Wracks und/oder Aufräumung für Rechnung des Versicherten veranlasst, so haftet der Versicherer für die entstandenen Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme.
Was ist wenn die Yacht in einem privaten Hafen sinkt, oder die Versicherungssumme reicht zur Bergung und Entsorgung nicht aus?
Es gibt mit Sicherheit keinen 100% Versicherungsschutz für Ihr Schiff, aber Sie sollten doch versuchen diesem Ziel möglichst nahe zu kommen.
Stephan Neubacher
NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
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