Versicherungspflichtgrenze Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Versicherungspflichtgrenze 2011 bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG Private Krankenversicherung
Aufgrund gesunkener Reallöhne in Deutschland soll auch die Versicherungspflichtgrenze 2011 zum Wechsel in die Private Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt, sinken. Für das aktuelle Jahr 2010 beträgt sie noch 49.950 Euro brutto Jahreseinkommen. Ab dem Januar 2011 soll sie 49.500 Euro brutto pro Jahr betragen. Schuld an der negativen Lohnentwicklung in Deutschland im Vergleich zum EU-Durchschnitt sind neben der Finanz- und Wirtschaftskrise der von der Regierung forcierte Niedriglohnsektor. Von der gesunkenen Arbeitsentgeltgrenze können Angestellte und Arbeitnehmer erstmals im Jahr 2012 Gebrauch machen, wenn das Vorhaben der Schwarz-Gelben Koalition, die Wartezeit für den Wechsel in die Private Krankenversicherung von drei auf ein Jahr zu verkürzen, den Bundestag passiert.
Die Versicherungspflichtgrenze wird oftmals mit der Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, verwechselt. Tatsächlich beschreiben diese beiden Kennzahlen völlig verschiedene Sachverhalte. Die Versicherungspflichtgrenze ist eine Entgeltgrenze, die regelt, wer unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine PKV abschließen darf und wer in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert bleiben muss. Bei einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht der Gesetzgeber von einer soliden finanziellen Situation des Versicherten aus, der im Stande ist, die Private Krankenversicherung auch auf Dauer finanzieren zu können. Gleichzeitig stellt sie eine Barriere gegen den massenhaften Wechsel finanzstarker Angestellter aus der GKV in die PKV da.
Beitragsbemessungsgrenze BBG 2011 gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung RV, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung
Die oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselte Beitragsbemessungsgrenze regelt die maximale Höhe der Beitragsabgaben zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV), Rentenversicherung (RV), Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Hier fungiert die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als Deckelung der maximal zu entrichtenden Beiträge und Abgaben zur Sozialversicherung. Das heißt, Beiträge zur gesetzlichen Rente, Pflege, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden bis maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze vom Bruttolohn berechnet. Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze bleibt frei von Abgaben.
Ebenso wichtig sind die jeweiligen Beitragssätze zur jeweiligen Sozialversicherung. Für die gesetzliche Krankenkasse beträgt der Beitragssatz im Jahr 2011 15,5 Prozent nach 14,9 Prozent in 2010. Von den 15,5 Prozent übernimmt jeweils der Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und der Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) die Hälfte. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt in Ost und West auf dem Stand von 2010 bei 45.000 Euro, ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung im Westen (gesetzlich: 55.800 Euro/Jahr, knappschaftlich: 68.400 Euro/Jahr). Für die neuen Bundesländer (Ost) steigt die BBG im Vergleich zum Vorjahr leicht.