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Versicherungsfrei ab 1.1. - was Arbeitnehmer jetzt beachten müssen

Autor: Sven-Hennig | Erstellt am: 12.01.2010 | Gelesen: 912
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Hinweise und Tipps für einen reibungslosen Wechsel

GF Sven Hennig
GF Sven Hennig
Für eine Reihe von Arbeitnehmern änderte sich zum 01. Januar 2010 der Status in der Krankenversicherung. Die, im Jahr 2007 eingeführte, 3-Jahresfrist ist bei vielen nun überschritten.

Nach der eingeführten Regelung wird der Arbeitnehmer nur dann versicherungsfrei (und kann somit in die private Krankenversicherung, PKV, wechseln) wenn dieser die Versicherungspflichtgrenze 3 Jahre in Folge überschreitet.

Geregelt ist dieses in §6 des Sozialgesetzbuches V.

(1) Versicherungsfrei sind

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

Demnach müssen die Arbeitnehmer in 2010 folgende Einkommensgrenzen überschritten haben.

In 2007: 47.700 EUR, 2008: 48.150 EUR und 2009: 48.600 EUR

Weitere Voraussetzung ist auch eine voraussichtliche Überschreitung der Grenze für 2010. Diese liegt bei 49.950 EUR. Nur wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, können sich die Arbeitnehmer ab sofort privat versichern und aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten.

Doch es passiert nicht automatisch. Dieses ist im § 190 SGB B geregelt.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Das bedeutet in der Praxis, das die Mitteilung der Krankenkasse abzuwarten ist. Auch hier gilt aber, das ein Austritt nur wirksam wird, wenn rechtzeitig eine Bescheinigung zur Weiterversicherung vorgelegt wird. Ist dies nicht so, besteht die Mitgliedschaft als "freiwillige Mitgliedschaft" fort und kann regulär mit der Frist zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden.

Lassen Sie sich ausreichend Zeit mit der Auswahl der richtigen Privaten Krankenversicherung. Bevor Sie etwas überstürzen bleiben Sie bitte lieber einige Monate länger in der GKV und kündigen dann später regulär.

Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung und pdf Fragebogen (*PDF)
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung (*PDF)

 
 
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