In dem Fall war im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen." Eine Angestellte bekam wegen eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine Abmahnung und klagte dagegen. Sie hatte mit der Klage beim Amtsgericht Schwerin Erfolg, der Arbeitgeber wurde zur Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte verurteilt. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein, das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung abgewiesen. Denn nach seiner Ansicht stellt diese Verschwiegenheitsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Dabei stützt sich das LAG auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung zu beachten ist (z.B. mit Urteil vom 15. Juli 2009, Az.: 5 AZR 486/08). Jedoch kann der Arbeitnehmer nur dann überprüfen, ob er Lohnansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit Arbeitskollegen ein Gespräch darüber führt. Daher benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und sei als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) zu werten. Weiter sah das Gericht auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), weil so auch Mitteilungen an Gewerkschaften über die Lohnhöhe verboten sind.
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