EU-Fahrerlaubnissen
OVG Saarland ändert Rechtsprechung
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog. "Führerscheintourismus" zuzurechnende Eil-Rechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.
Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben.
Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.
Genau bedeutet dies, dass Führerscheine, welche in der EU erworben worden sind, jedoch einen deutschen Wohnsitz eingetragen haben, weiterhin ungültig sind. Führerscheine mit Wohnsitz im Ausstellungsland sind gültig, egal ob in Deutschland eine MPU angeordnet wurde oder nicht!
fuehrerschein-ohne-idiotentest.beepworld.de