Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik ist neben der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik in Wien und in Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. Dabei wurden zahlreiche Bewirtschaftungsmaßnahmen für Verbrauchsgüter gesetzt.
Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurden ab 1919 eine ganze Reihe von Landesgesetzen bzw. andere Normen geschaffen. Im Rahmen der
niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das
Maulwurfschutzgesetz 1920, das
Naturschutzgesetz 1924, das
Landeshöhlenschutzgesetz 1924, das
Kartoffelkrebsgesetz 1927 und das
Landeskulturförderungsgesetz 1923 oder die
Landesholzstellenverordnung 1920 zu nennen. Daneben wurden aber auch zahlreiche Regelungen betreffend der Bewirtschaftungsmaßnahmen für Verbrauchsgüter gesetzt, die zum Teil sowohl die Land- und Forstwirtschaftspolitik wie die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik betrafen. Zu nennen sind hier etwa Maßnahmen zur
Bewirtschaftung von Lebensmitteln, -wie Brot, Mehl, Butter, Bier, Himbeersaft und Milch, Rindfleisch und Kalbfleisch, Kartoffel oder Süßwasserfische, Schweine, Schweinefleisch und Schweinefett, Diese Entwicklung wird nun Zug um Zug im Laufe des Jahres 2011/2012 in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Verordnung zur Verkaufsregelung betreffend Petroleum
Auf der Grundlage einer Ermächtigung des Staatsamtes für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde 1919 eine eigenen Verkaufsregelung betreffend Petroleum durch die Niederösterreichische Landesregierung Sever für die Stadt Wien erlassen. So durfte das Produkt Petroleum ab dem 1. September 1919 nur nach Maßgabe dieser Verordnung verkauft und bezogen werden. Vorschriftswidrige Verkäufe wurden gegenüber Verkäufern und Käufern bestraft.
Verkauf und Bezug von Petroleum für andere als Beleuchtungszwecke und Beleuchtungszwecke von mehr als 20 Liter pro Monat
Der Bedarf für den Bezug von Petroleum für andere als Beleuchtungszwecke und Beleuchtungszwecke von mehr als 20 Liter pro Monat ist bei der Erdölstelle in Wien, Wipplingerstraße 29, anzumelden. Das entsprechende Gesuch hatte den Namen des Bewerbers, den Gegenstand des in Betracht kommenden Betriebes oder der Anstalt, die Art des Betriebes oder der Anstalt, den Monatsbedarf an Petroleum, den Verwendungszweck, die näheren Umstände für den Bedarf, Angaben, warum nicht ein anderer Stoff verwendet werden kann, Angaben des vorhandene Petroleumsvorrats.
Verkauf und Bezug von Beleuchtungspetroleum bei einem Monatsbedarf von höchstens 20 Liter pro Monat
Der Verkauf und Bezug von Beleuchtungspetroleum bei einem Monatsbedarf von höchstens 20 Liter pro Monat war ebenfalls geregelt. Die Zustellung von Petroleum ins Haus war verboten. Petroleum durfte nur von den behördlich bestimmten Abgabestellen und Konsumentenorganisationen gegen Beibringung der behördlichen Petroleumsbezugskarte abgegeben und bezogen werden. Bezugsberechtigt waren Hauseigentümer zur Beleuchtung von Flur, Höfen, Gängen und Stiegen, Wohnungsinhaber zur Beleuchtung der Wohnräume, Das Magistrat Wien hatte das Petroleum zu verteilen und das nach Maßgabe des vorhandenen Petroleums. Zu diesem Zweck wurden Petroleumsbezugskarten ausgegeben. Die Brot- und Mehlkommissionen hatten diese Petroleumsbezugskarten auszugeben. Das Magistrat Wien hatte auch die Bezugsstellen zu bestimmen.
Verwaltungsstrafen und Vollzug der Verordnung
Bei Nichtbefolgung dieser Verordnung konnten Geldstrafen von 5.000 Kronen und Ersatzstrafen von bis zu drei Monaten verhängt werden. Vollzogen wurde diese Verordnung durch die niederösterreichische Landesregierung Sever.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet