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Verfassungsmäßigkeit des Ordnungsgeldverfahrens

Autor: RTS01 | Erstellt am: 23.08.2011 | Gelesen: 252
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses

Ab dem Abschlussjahr 2006 wird die Offenlegung eines Jahresabschlusses von Amts wegen kontrolliert und die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durchgeführt, sollten die Jahresabschlussunterlagen nicht spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht worden sein.

Zwar muss dem Unternehmen zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, so dass immer noch die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldverfahren nachzuholen, allerdings fallen bereits für das Androhungsschreiben Verfahrenskosten an. Falls dieser Androhung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht nachgekommen wird oder die Unterlassung nicht mittels eines Einspruchs gerechtfertigt ist, wird ein Ordnungsgeld von mindestens € 2.500,00 und höchstens € 25.000,00 festgesetzt. Die Zahlung dieses Ordnungsgeldes befreit nicht von der Offenlegungspflicht und es kann wiederholt festgesetzt werden.

Das Bundesamt für Justiz hat gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgeldes sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Die GmbH treffe kein oder nur geringes Verschulden und das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2011) jedoch klar, dass gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der in erheblichem Allgemeininteresse liegende Zweck der Offenlegung rechtfertigt mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit. Auch in der Höhe des Ordnungsgeldes sieht das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken und befindet es als verhältnismäßig.

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