2. Senat Vice-Präsident Voßkuhle
Grund der Verfassungsbeschwerde ist das Verhalten der Landesregierung und der Abgeordneten des Landtags, die Artikel 36 Absatz 2 der Landesverfassung grob fahrlässig nicht anwendeten und somit nicht verhindert haben, das der Landtag vor der Wahlperiode aufgelöst wurde. Ein weiterer Grund ist die finanzielle Schieflage des Bundeslandes. Zu klären wäre erst einmal, wie es sich mit den verbürgten Steuergeldern verhält, die das Land wegen der HSH-Nord-Pleitebank zahlen müsste, wenn nach Expertenmeinung und Insiderkenntnissen im Oktober 2009 eine neue Finanzspritze an die Bank fällig wäre.
Auszug aus der (fristwahrenden) Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG vom 18.08.2009 des Lothar Bösselmann1.) Die Nicht-Anwendung des
Artikel 36 Absatz 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und infolge die Auflösung des Landtags durch den kommissarischen Ministerpräsidenten ist verfassungswidrig. Das bedeutet, dass die Menschenrechte, das Persönlichkeitsrecht und das Demokratieprinzip des Einzelnen aus Artikel 20 GG als oberster Wert der Verfassung weder durch ein Gesetz eingeschränkt werden noch mit anderen Rechtsgütern abgewogen werden darf. Diese Bestimmungen werden durch die sogenannte Ewigkeitsklausel aus
Artikel 79 GG besonders geschützt. Sie darf nicht, auch nicht mit verfassungsfremden Erwägungen einzelner Personen, Gruppen oder einer Staatsregierung außer Vollzug gesetzt werden, um Ziele zu verfolgen, die verfassungsfremd sind und dem Willen des einzelnen Wählers -hier des Bescherdeführers- entgegensteht. Der Landtag hätte unter Beachtung der Landesverfassung, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der
UNO-Resolution 217 A III (Artikel 25 GG) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Stimmenmehrheit einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin zeitnahe wählen und somit dem Wählerauftrag, also auch dem des Beschwerdeführers, entsprechen können, das die Wahlperiode 5 Jahre andauern soll.
2.) Für jeden Bürger und jede Bürgerin ist durch die von ihm gewählten Volksvertreter das subjektive Recht auf demokratische Teilhabe zu gewährleisten. Das Grundgesetz und internationale Abkommen sehen hier keine Einschränkungen vor, untersagen sogar ausdrücklich solche, die mit Grundrechtsbeschränkungen verbunden sind (
vgl. dazu Artikel 30 UNO-Resolution 217 A III). Gleichzeitig mangelt es der jetzigen Landesregierung an einer hinreichenden Legitimation durch die Bürgerinnen und Bürger, denn sie wäre nach aller Wahrscheinlichkeit und den zu erwartenden jetzigen Mehrheitsverhältnissen im Landtag nicht mehr vorhanden. Einem Kandidaten oder einer Kandidatin für das Amt des Minsterpräsidenten oder der Ministerpräsidentin hätte zumindest im vierten Wahlgang eine einfache Mehrheit gemäß Landesverfasssung gereicht. Dieses Ergebnis und infolge die Fortsetzung der Wahlperiode hätte bei pflichtgemäßer Anwendung der Landesverfassung erreicht werden können. Somit wäre auch der Wählerauftrag jedes einzelnen Wählers erfüllt worden, der durch die Ewigkeitsklausel garantiert ist.
3.) Das Demokrieprinzip aus
Artikel 20 GG (Artikel 79 GG -Ewigkeitsklausel) der wechsenden Mehrheiten verliert durch das Unterlassen, Dulden und Handeln des Landtags seine Substanz. Demokratie lässt sich unter anderem durch die Möglichkeit des friedlichen Wechselns von Regierungen charakterisieren. Ist diese Möglichkeit noch in der Verfassung auch eines Bundeslandes -wie hier- gegeben und lässt sich ein Regierungswechsel durch geänderte Mehrheiten im Parlament unverzüglich herbeiführen, so haben die gewählten Abgeordneten ohne Zweifel dem Wählerauftrag jedes einzelnen Bürgers zu folgen dies duchzusetzen. Durch den Entzug des Vertrauens des Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen war diese Möglichkeit eröffnet einen Politikwechsel einzuleiten. Normativ waren dem Landtag somit enge Grenzen gesetzt. Die Auslegung der Landesverfassung Schleswig-Holstein bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie ist eindeutig gefasst und richtungsweisend, damit Vorfälle wie die "Barschel-Affaire" unterbleiben. Dies ist auch in Bezug auf eingesetzte und legitimierte Untersuchungsausschüsse zu sehen. Bürger und Bürgerinnen, also auch der Beschwerdeführer als unmittelbar Betroffener, haben das garantierte Grundrecht, das die gewählten Volksvertreter ihren Auftrag erfüllen und für alle demokratischen Werte uneingeschränkt nach der Verfassung eintreten und das Demokratieprinzip, wenn auch durch wechselnde Mehrheiten zum Beispiel in anderen Koalitionen, herstellen, damit die Substanz eines demokratischen Verfahrens nicht durch einzelne Personen oder Gruppen ausgehebelt werden kann.
Zitat Altbundeskanzler Helmut Schmidt (SPD): "
Haltet an dem Rechtstaat fest."
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