Sofortkredit Werbung im Internet
Wenn Finanzierungsinstitute im Internet für neue Kreditkunden werden, konkurrieren sie mit einer großer Zahl anderer Anbieter. Um in der Fülle der Angebote die Aufmerksamkeit eines prospektiven Kunden auf sich zu lenken, locken sie auf ihren Webseiten mit oft unrealistisch günstig Darlehenskonditionen. Die angebotenen niedrigen effektiven Jahreszinssätze sind nicht erlogen - sie existieren tatsächlich. Der Haken bei der Sache ist nur, dass die Voraussetzungen für diese extrem günstigen Konditionen so hoch sind, dass sich in der rauen Wirklichkeit fast niemand dafür qualifizieren kann.
Klickt ein interessierter Kunde mit seiner Maus an einem dieser Superangebote, findet er in dem abkommenden Berechnungsbeispiel der Bank sofort einen wesentlich höheren - allerdings auch wesentlich realistischeren - effektiven Jahreszinssatz. Man kann davon ausgehen, dass der dann genannte Zinssatz in den meisten Fällen den effektiven Jahreszinssatz für ein Darlehen repräsentiert.
Ein höherer Zinssatz ist natürlich längst nicht so verlockend wie die niedrigen "Lockvogel"-Angebote. Eine Bank, die ehrlich genug ist, die höheren Berechnungswerte sofort zu nennen, ist gegenüber den anderen Anbietern im Nachteil. Für einen Darlehenskunden - besonders für einen Laien im Finanzwesen - bedeuten die Lockvögel-Angebote, dass ein Vergleich der Konditionen zwischen verschiedenen Kreditgebern viel komplizierter als nötig ist. Im schlimmsten Fall kann ein solches Angebot dazu führen, dass der Verbraucher den Unterschied im Zinssatz gar nicht bemerkt und dem Darlehensgeber "in die Falle tappt". Rechtlich konnte man sich bisher nicht wehren.
Ein neues Urteil des Landgerichtes Stuttgarts ändert diese Sachlage. Gemäß dem unter Aktenzeichen
17 O 165/11 festgehaltenen Urteilsspruch dürfen Banken ab sofort nicht mehr mit ihrem günstigsten Kreditzinssatz werben. Stattdessen müssen sie in ihrer Werbung den effektiven Jahreszinssatz nennen, den ein einschneidender Teil der Darlehensnehmer (gemäß dem Urteil mindestens zwei Drittel) am Ende auch erhalten wird. Das Urteil verfügt weiter, dass dieser Zinssatz vom Kreditsucher "auf den ersten Blick" zu ersehen sein muss - ein extra Mausklick, um vom günstigsten Angebot zu dem wahrscheinlichsten Angebot zu gelangen, ist nicht mehr erlaubt.
Der Kunde muss weiterhin in der Lage sein, neben dem besten und dem wahrscheinlichsten auch den schlechtesten möglichen Effektivzinssatz in Erfahrung zu bringen. Dieses Urteil des Landgerichtshofes stellt eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes dar und fundiert auf einer im Jahr 2010 festgesetzten Änderung in der Preisangabenverordnung.
Siehe auch: www.sofort-kredit.net