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Urlaubsanspruch bei Krankheit, Todesfall oder Kündigung - Erholungsurlaub

Autor: kasakscha | Erstellt am: 05.11.2009 | Gelesen: 2739
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Hier finden Sie Informationen zu Urlaubsanspruch bei Kündigung, Todesfall oder Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch & Erholungsurlaub
Urlaubsanspruch & Erholungsurlaub
Eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nennt man Urlaub. Er ist zur beruflichen Erholung der Arbeitnehmer bestimmt, deswegen bezeichnet man den Anspruch auch als Erholungsurlaub.

Jeder Arbeitnehmer kann in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Im Arbeitsrecht findet man das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Mindesturlaubsdauer. In Deutschland liegt die in den Betrieben bestimmte Regelzeit für den Urlaub zwischen fünf oder sechs Wochen. Für ein Jahr liegt der gesetzliche Mindesturlaub bei 20 Tagen zur Zeit. Der Arbeitnehmer müsste eine 5-Tage-Woche arbeiten. Der Arbeitnehmer hat Urlaubsanspruch auf 24 Tage, wenn er eine sechs-Tage-Woche ausübt.

Wer einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben möchte, muss erst eine Tätigkeitsdauer von sechs Monaten in dem Unternehmen nachweisen. Einige Menschen kennen sich in dieser Frage nicht besonders gut aus, aber sie müssten es auch wissen, dass hier das Kalenderjahr entscheidend ist. Wenn jemand sein Arbeitsverhältnis im Monat September eines Jahres beginnt, so kann die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr erfüllt werden. Aber es gibt dann die Bezugmöglichkeit von einem Teilurlaub. So steht es auch im Paragraph 5 des Bundesurlaubsgesetztes.
Mehrere Unternehmen machen von dieser Regelung nicht oft Gebrauch, sie verweigern den Teilurlaub. Diese Unternehmen beziehen sich in der Frage Urlaubsanspruch auf die Grenze von sechs Monaten.

Den Urlaubsanspruch kann man meistens ganz leicht berechnen. Aber etwas komplizierter sieht es bei Teilzeitkräften aus. Sie gehen ja einer Tätigkeit nicht regelmäßig nach. Auch hier richtet sich der Urlaubsanspruch gesetzlich nach dem Urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft.

So zum Beispiel:
Die Vollzeitkraft bekommt bei der fünf-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von dreißig Tagen. Aber eine Teilzeitkraft im gleichen Unternehmen ist nur drei Tage die Woche tätig, deswegen erhält sie achtzehn Urlaubstage. Eine Berechnung der Urlaubstage sieht so aus: 30:5x3=18.

Ein Arbeitnehmer hat noch eine Art von Urlaubsanspruch, es ist der Sonderurlaub. Im Urlaubsgesetz wird er nicht geregelt, aber im BGB, §616. Im Leben können unterschiedliche Situationen eintreten. Manchmal ist es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, die Arbeitsleistung dabei noch zu erbringen. Tritt so ein Sachverhalt ein, so ist das eine unverschuldete Arbeitsverhinderung.

Folgende Umstände können zur Freistellung führen:
  • die Geburt des eigenen Kindes,
  • Eheschließung oder Heirat des Betreffenden,
  • Todesfall bzw. Sterbefall,
  • Krankheit oder schwere Erkrankungen in der eigenen Familie),
  • ein Umzug bei Wohnungswechsel

Manchmal erkranken die eigenen Kinder. Es passiert vielleicht auch nicht oft. Aber das Problem kann auftauchen, wenn beide Elternteile arbeiten. Genauso schwierig wird es, wenn ein Elternteil alleinerziehend ist. Das Sozialgesetzbuch sieht da vor allem ganz klar das Kindeswohl. Es wird ein Urlaubsanspruch gewährt - man bekommt unbezahlte Freistellung von seiner Arbeit. Einiges ist zu beachten: das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein, es muss auch eine ärztliche Bescheinigung rechtzeitig eingereicht werden.

Solche Freistellungen werden bezahlt, sie sind auch im Arbeitsvertrag aufgeführt. Wenn es noch andere wichtige Gründe für einen Sonderurlaub gibt, so darf man ihn unbezahlt nehmen. Einem Arbeitnehmer steht das Entgelt für seine Urlaubszeit zu und es nennt man Urlaubsentgelt. Berechnet wird es nach dem Einkommen der letzten dreizehn Wochen. Dabei werden die Überstunden nicht vergütet und es gibt auch keinen Abschlag für eine Kurzarbeit. Wenn das Urlaubsgeld gezahlt wird, so müssen es auch alle Arbeitnehmer des Betriebes bekommen. Der Vollzeit-Arbeitnehmer und der Teilzeit-Arbeitnehmer sind dabei gleichberechtigt.
 
 
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comment Kommentare von Besucher !

Gepostet von Marianne Pistol am 23.11.2009
Ein ganzes Jahr war ich krank und war natürlich begeistert, daß es in der Presse hieß der Urlaubsanspruch bleibt bei Krankheit(vom 10.11.2008 bis 13.11.2009) bestehen. Als ich wieder arbeiten ging erkundigte ich mich und bekam von 30 Tagen 10 Tage gestrichen, hatte also nur noch zwanzig. habe ich die Pressemeldung falsch verstanden? Über ein Echo würde ich mich freuen.







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