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Unterhalt & Unterhaltsansprüche nach der Scheidung

Autor: Alexandra | Erstellt am: 05.01.2009 | Gelesen: 1895
Kategorie: Familie - Freunde & Beziehung | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Welche Unterhaltsansprüche kennt das reformierte Unterhaltsrecht?

Fragen bei Unterhaltsansprüche???
Fragen bei Unterhaltsansprüche???
Immer mehr Ehen werden in Deutschland geschieden. Diese traurige Tendenz ist weiter steigend und scheint sich nicht umkehren zu lassen. Die Scheidung ist eine Sache, doch sofort schließt sich die Frage nach dem Unterhalt an, sei es nach dem Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, sei es für den Ehegattenunterhalt. Nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 geht der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor. Das bedeutet, dass der Ex-Partner erst dann einen Unterhaltsanspruch hat, wenn der Unterhaltsanspruch der Kinder vollständig befriedigt werden kann. Bleibt dann nichts mehr vom zu verteilenden Einkommen des Unterhaltsschuldners übrig, so bleibt dem Ex-Ehegatten nichts anderes übrig, als einen Hartz IV Anspruch geltend zu machen.

Die Höhe des Kindesunterhalts ist in der so genannten Düsseldorfer Tabelle geregelt, den die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Bundesfamilienministerium entwickelt haben. Die Höhe der Unterhaltspflicht des zahlungskräftigen Elternteils hängt vom Einkommen, dem Alter und der Anzahl der Kinder ab. Der Anspruch auf Tabellenunterhalt ist einfach ablesbar.

Der Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten als Ehegattenunterhalt bemisst sich nach dem um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des anderen Ehegatten. Ihm stehen in der Regel drei Siebtel von Einkommen des verdienenden Ex-Partners zu. Das gilt jedenfalls, wenn der Partner berufstätig ist. Natürlich hat der verdienende Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf einen Selbstbehalt, denn er muss zunächst ja auch sich selbst unterhalten und die eigene Arbeitskraft sicherstellen. Dieser Selbstbehalt liegt bei etwa tausend Euro. Der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten ist nach der Unterhaltsrechtsreform nur noch dann gegeben, wenn der Ex-Ehegatte nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 3 Jahren erzieht. Ansonsten sieht das neue Unterhaltsrecht für ihn eine Erwerbsobliegenheit mit strengen Anforderungen vor.

 
 
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