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Unterhalt im Mangelfall – wer hat das Nachsehen?

Autor: meyerarndt | Erstellt am: 29.05.2011 | Gelesen: 694
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die am heftigsten umkämpfte Folge einer Trennung ist der Unterhalt. Und sie bleibt es – während der Trennungsphase, bei Scheidung und auch danach.

Was ist zu tun, wenn der Bedarf vorhanden ist und der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann? Dringend zu empfehlen ist der Gang zu einem Anwalt oder einer Anwältin, der/die sich im Familienrecht auskennt.

Um Ihnen einen Überblick über diese komplexe Materie – gleich ob als Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner - zu geben, hier eine kurze Zusammenfassung:
  • Unterhaltspflichten sind nach einer Rangfolge zu erfüllen, die sich an der Schutzbedürftigkeit orientieren.
  • An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich noch in der Schulausbildung befinden.
  • An zweiter Stelle Ehegatten, die wegen Kindesbetreuung oder einer langen Ehe Unterhalt beanspruchen können, es folgen im dritten Rang Ehegatten, die aus anderen Gründen (Erwerbslosigkeit, Krankheit etc.) auf Unterhalt angewiesen sind und im vierten Rang volljährige Kinder, die sich in Ausbildung (Lehre, Studium) befinden.Reicht das Geld nicht aus, um alle errechneten Unterhaltsansprüche zu finanzieren, werden primär die schutzbedürftigen Kinder berücksichtigt.

Grundsätzlich muss hier dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner mindestens ein notwendiger Selbstbehalt von zurzeit 950,00 €, im Falle von Arbeitslosigkeit 770,00 € verbleiben.

Wer Unterhalt schuldet, ist verpflichtet, in zumutbarer Weise arbeiten zu gehen. Bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine verschärfte Erwerbspflicht, wenn das Geld nicht reicht. Hier kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden,
  • dass er seine Erwerbstätigkeit bis zu maximal 48 Stunden pro Woche ausweitet,
  • im zumutbarer Weise Kosten verringert,
  • Schuldentilgung mit niedrigeren Raten betreibt,
  • geebenenfalls ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, den Job zugunsten eine besserbezahlten Anstellung wechselt,
  • bei Arbeitslosigkeit notfalls auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Bereichs oder als ungelernte Kraft annimmt oder
  • eine zusätzliche Nebentätigkeit auf 400-Euro-Basis ausübt.

Ein „echter" Mangelfall liegt hier nicht vor, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Unterhaltspflichtige zahlen könnte, wenn er sich nur anstrengen würde. Nicht erzieltes Einkommen wird fiktiv berechnet und gilt als „verdient". Wie das Einkommen tatsächlich zu beurteilen ist, sollten Sie einem Rechtsanwalt überlassen.

Hilft dies alles nicht, weil Arbeit (nachweislich!) nicht gefunden und Kosten nicht eingespart werden können (zuweilen fressen PKW-Fahrtkosten zur Arbeit beträchtliche Summen, während der öffentliche Personennahverkehr weitaus günstiger wäre, Pendelkosten würden durch einen Umzug eingespart), liegt ein echter Mangelfall vor, in diesem Falle sollte der betroffene Unterhaltsschuldner dringend vorliegende Unterhaltstitel wie Gerichtsbeschlüsse, –urteile oder Jugendamtsurkunden auf Abänderbarkeit überprüfen lassen, um Unterhaltsrückstände zu vermeiden.

Da die oben genannten nachrangigen Unterhaltsgläubiger weniger schutzbedürftig als Minderjährige und Schüler sind und häufig verpflichtet sind, wenigstens teilweise zu ihrem Unterhalt beizutragen, sind die Anforderungen an einen Erwerb des Schuldners sind nicht ganz so streng, doch trifft den Unterhaltsschuldner auch ihnen gegenüber eine Erwerbspflicht. Keinesfalls darf eine gut bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Selbstständigkeit oder einer schlechter bezahlten Tätigkeit aufgegeben werden, Bemühungen um eine Anstellung sind bei Arbeitslosigkeit nachzuweisen! Und auch hier sind Schulden nicht grundsätzlich vorrangig und womöglich in geringeren Raten abzuzahlen, sofern dies vor dem Hintergrund der Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsschuldners zumutbar ist.

Festzustellen ist, dass nicht jeder „arme" Unterhaltsschuldner tatsächlich nicht zahlen könnte, indes gibt es genügend Fälle, in denen ein Unterhaltsschuldner einen zu hohen Unterhaltstitel dringend nach unten korrigieren lassen sollte. Die Varianten sind zahllos und jeder Fall ist gesondert und individuell zu beurteilen, weshalb dieser Beitrag nur einige Hinweise geben kann, eine umfängliche Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt werden können.

Sollten Sie die finanziellen Mittel für eine Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können, helfen Ihnen Rechtsanwälte und Ihr zuständiges Amtsgericht weiter.

Rechtsanwältin Wiebke Meyer-Arndt, Bonn
www.kanzlei-meyerarndt.de

 
 
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