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Unseriöse Geschäftspraktiken bei Rürup-Rentenangeboten

Autor: anwaltsofort | Erstellt am: 09.10.2008 | Gelesen: 987
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - anwalt sofort informiert über irreführende Werbung im Internet

Peter Knöppel
Peter Knöppel

Unseriöse Geschäftspraktiken bei Rürup-Rentenangeboten anwalt sofort informiert

Im Internet werden von verschiedenen Anbietern von Versicherungsdienstleistungen die Rürup-Rente angeboten.

Dabei werden von einigen Anbietern folgende Werbeaussagen benutzt: Die Rürup-Rente ist pfändungsgeschützt, pfändungssicher, vor Zugriff Dritter geschützt, insolvenzsicher, insolvenzgeschützt ! Alle diese Aussagen sind irreführende Werbungen und daher rechtswidrig.

Der Kunde, der diese Angebote liest und sich dann zu dem Abschluss einer Rürup-Rente entschließt, ist dem festen Glauben, dass mit seinem eingezahlten Geld nichts passieren kann. Für den Kunden ist es ein überragendes Kaufargument und Anreiz, wenn durch diese Anbieter die Rürup-Rente unter anderem als pfändungssicher angepriesen wird.

Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den §§ 851 c, 851 d ZPO.
Rüruprenten sind bei einem bestimmten jährlichen Einzahlbetrag bis max. 238.000 € Ansparkapital pfändungsschützt und damit über § 36 Insolvenzordnung insolvenzgeschützt. Anwalt sofort verweist auf einen früheren Beitrag auf der Internetplattform openpr mit folgenden link: openpr.de/..Insolvenzordnung-pfaendungs-und-insolvenzgeschuetzt.html

Der geneigte Kunde muss Vertrauen in die Werbeaussagen der betreffenden Rürup-Rentenanbieter haben, da es um sein Geld geht.

Soweit die Rürupanbieter zum Beispiel damit werben, dass die Rüruprente bis zu einer gesetzlich festgelegten Kapitalsumme volle Steuerersparnis auf die fällig werdende Einkommenssteuer bietet, erscheint die Steuerersparnisregelung im Rahmen der Pfändungsvorschriften in einem völlig neuen Licht. Wenn ein 25-jähriger Kunde 10.000 € Einmalbetrag einzahlt, so sind nach § 851 c ZPO ca. 2000 € pfändungsgeschützt, der Restbetrag steht zur Pfändung offen.

Dann stellt sich die Frage der beworbenen Steuerersparnis nicht mehr. Den ein Teil der Rürup-Rente wird gepfändet. Die Geschäftspraktiken dieser Anbieter sind inakzeptabel und unseriös und für Kunden, die eine solche Rente unter dieser Werbung abgeschlossen haben, vermögensgefährdend. Wir möchten daraufhinweisen, dass Ihre schon abgeschlossene Rürup-Rente nur im Rahmen der oben genannten Vorschriften pfändungsgeschützt ist.

Kanzleitipp !!!
Prüfen Sie , ob der mit Ihnen abgeschlossene Rürup-Rentenvertrag mit einer solchen Werbeaussage wie Pfändungssicherheit, Pfändungsschutz, Insolvenzschutz usw. zustandegekommen ist. Im Bedarfsfall können Sie Ihren Anbieter unter anderem wegen Falschberatung in Haftung nehmen. Sichern Sie sich daher die Werbeaussage auf den betreffenden Internetseiten als Beweismittel.
 
 
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