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Ungewöhnliche Farben bei Schönheitsreparaturen

Autor: Bredereck | Erstellt am: 29.07.2011 | Gelesen: 376
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin, zu den Rechten des Mieters und Vermieters, wenn die Wohnung in leuchtenden Farben zurückgegeben wird.

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
Manche Mieter mögen's bunt. Bei der Wohnungsabnahme stellt der Vermieter geschockt fest, dass der Mieter seinem Lebensgefühl freie Bahn gegeben und alle Wände in grellen oder ganz dunklen Farben gestrichen hat. Das Problem: So bekommt er die Wohnung nicht weitervermietet. Die Wohnung muss daher neu gestrichen werden. Doch von wem?

Zunächst kommt es darauf an, ob die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Ist die Schönheitsreparaturklausel, wie bei vielen Mietverträgen jüngeren Datums, wirksam, gibt es keine Frage. Der kreative Mieter muss nolens volens die Wände am Besten in Weiß nachstreichen – und zwar so lange, bis die darunter liegende Farbe nicht mehr sichtbar werden kann. Notfalls muss er neue Tapete verlegen.

Sollte die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sein, gibt es Gerichte, die dann einen Schadensersatzanspruch des Vermieters sehen, falls der Mieter nichts unternimmt. So kürzlich das Landgericht Essen in einem Berufungsurteil vom 17.2.2011 (Az. 10 S 344/10). Das Gericht entschied, dass der Mieter trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel die Kosten des Neuanstrichs zahlen musste, weil die Wohnung einen „ungewöhnlichen Farbzustand" hatte. Das Urteil ist umstritten. Es ist gut möglich, dass ein anderes Gericht einen ähnlichen Fall anders entscheiden würde.

Fachanwaltstipp Mieter: Wenn Sie Ihre Wände bunt streichen wollen, kann Ihnen dies der Vermieter während der Mietzeit nicht verbieten. Sorgen Sie aber besser dafür, dass sich die Farben leicht überstreichen lassen. Es kann sein, dass Sie bei Übergabe der Wohnung einen Maler teuer bezahlen müssen. Hiervon kann Sie unter Umständen selbst eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel nicht retten. Sollten Ihre Farben dagegen leicht zu überstreichen sein, spricht vieles dafür, dass der Vermieter selbst streichen muss – immer vorausgesetzt, die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam.

Fachanwaltstipp Vermieter: Für den Fall, dass die Schönheitsreparatur unwirksam ist, zeigt das Urteil des Landgerichts Essen, dass dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Mieter gegeben sein kann. Sind die Farben zu aggressiv kann man darin, ähnlich wie bei exzessivem Rauchen eine Beschädigung der Mietsache sehen, die der Mieter beseitigen muss.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
Mail: Berlin@recht-bw.de
www.mietrechtler-in.de

 
 
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