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Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung

Autor: sifanews | Erstellt am: 25.11.2010 | Gelesen: 765
Kategorie: Bau - Planung & Architektur | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Neue ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"

(c) Harald Reiss/PIXELIO
(c) Harald Reiss/PIXELIO
Was regelt die neue ASR A4.3?

Inhalt und Anzahl der bereitzustellenden Verbandkästen

In Verwaltungsund Handelsbetrieben bei einer Mitarbeiteranzahl von 1 bist 50 muss ein kleiner Verbandkasten bereitgestellt werden. Bei 51 bis 300 Beschäftigten ein großer Verbandkasten und bei 301 bis 600 Beschäftigten zwei große. Je weitere 300 Beschäftigte erfordern einen zusätzlichen großen Verbandkasten.

In Herstellungs-, Verarbeitungsund vergleichbaren Betrieben bei einer Mitarbeiteranzahl von 1 bis 20 muss ein kleiner Verbandkasten bereitgestellt werden. Bei 21 bis 100 Beschäftigten ist ein großer Verbandkasten bereitzustellen und bei 101 bis 200 Beschäftigten zwei große. Je weitere 100 Beschäftigte erfordern einen zusätzlichen großen Verbandkasten.

Es gilt: Ein großer Verbandkasten kann auch durch zwei kleine ersetzt werden. Sie sind so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen maximal 100 m bzw. höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.

Einrichtungen zur Ersten Hilfe


Meldeeinrichtungen

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung können besondere Notrufmelder erforderlich sein. Es können auch funktechnische Einrichtungen wie Betriebsfunkanlagen eingesetzt werden, sofern stationäre Meldeeinrichtungen nicht möglich sind. Personen-Notsignal-Anlagen können bei Alleinarbeit eingesetzt werden.

Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob er den Rettungstransport dem öffentlichen Rettungsdienst überlässt oder ob er eigene Rettungstransportkapazitäten bereit stellen muss. Wenn der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen kann, sind keine weiteren Transportmittel bereitzustellen. Wenn dies nicht der Fall ist, also der öffentliche Rettungsdienst keinen Zugang mit einer Krankentrage hat, sind geeignete Transportmittel bereitzustellen (gem. Gefährdungsbeurteilung). Diese können sein: Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe.

Wenn bei Rettungsmaßnahmen besondere Anforderungen bestehen (z.B. Rettung von Personen von hochgelegenen Arbeitsplätzen, aus tiefen Schächten), müssen Rettungsgeräte müssen gem. der Gefährdungsbeurteilung bereitgestellt werden. Geeignete Rettungsgeräte können hier sein: Spreizer, Rettungshubgeräte, Schneidgeräte, Abseilgeräte.

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen

Ein Erste-Hilfe-Raum ist erforderlich in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten bzw. in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, falls besondere Unfallbzw. Gesundheitsgefahren bestehen. In diesem Fall sind besondere zusätzliche Maßnahmen erforderlich (z.B. weitere Räumlichkeiten, ergänzende Ausstattungen).

Erste-Hilfe-Räume bzw. vergleichbare Einrichtungen sollten im Erdgeschoss eingerichtet werden. Wichtig ist, dass sie mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sind. Die Lage der Räume soll so gewählt werden, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen (durch Lärm, Vibration, Stäube, Gase etc.) ausgeschlossen sind. In unmittelbarer Nähe des Raumes muss sich eine Toilette befinden.

Die Räume müssen mindestens eine Grundfläche von 20 m2 aufweisen. Stufen im Zugangsbereich sind zu vermeiden (besser: Rampen).

Der Zugang zu Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen muss eine lichte Breite aufweisen (siehe Punkt 5 ASR A2.3). Der Zugang mit einer Krankentrage ist zu gewährleisten.

Die Raumtemperatur muss den Anforderungen der ASR A3.5 "Raumtemperatur" entsprechen. Mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser (warm oder kalt), ein Kommunikationsmittel (Telefon o.ä.) sind fest zu installieren. Außerdem ist der Raum gegen Einblick von außen mit einem Sichtschutz zu versehen.

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind zudem u.a. mit folgendem Inventar und Mittel zur Ersten Hilfe auszustatten (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung):
  • Spender für Seife, Desinfektionsund Hautschutzmittel sowie Einmalhandtücher
  • Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopfund Fußteil
  • Infusionsständer
  • Schreibtisch oder vergleichbare Schreibgelegenheit
  • Sitzgelegenheit
  • Inhalt des großen Verbandkastens
  • Mittel für Absaugung und Beatmung (Absauggerät, Sauerstoffgerät etc.)
  • automatisierter externer Defibrillator
  • HWS-Immobilisationskragen
  • Schienen zum Ruhigstellen von Extremitäten
  • Desinfektionsmaterial
  • Augenspülflasche
  • Decken, Einweg-Schutzkleidung, Einmalauflagen für die Liege

Kennzeichnung

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind nach Anlage 1 Punkt 4 der ASR A1.3 "Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen. Erste-Hilfe-Räume müssen mit dem Rettungszeichen E003 "Erste Hilfe" gekennzeichnet werden. Die Lage der Erste-Hilfe-Räume werden im Fluchtund Rettungsplan gem. ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" gekennzeichnet.

Weitere Informationen: www.sifa-news.de/news/,,

Nina Buchstedt
 
 
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