Tipps für Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer Ratgeber
Ein Unternehmer hat einige Verpflichtungen. So muss er den Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Er muss sie auch im Rahmen der regelmäßigen
Umsatzsteuer-Voranmeldung an sein Finanzamt abführen. Etliche Berufsgruppen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören zum Beispiel Versicherungsmakler, Ärzte, Physiotherapeute.
Eine Umsatzsteuer wird von jedem getätigten Umsatz erhoben. Man erwähnt also die Umsatzsteuer immer dann, wenn einige Waren oder auch einfach Leistungen verkauft werden. Der Satz einer Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent, das kennen die Geschäftsleute gut. Aber es gibt auch einen ermäßigten Satz der Mehrwertsteuer: das sind 7 Prozent. Diese
Mehrwertsteuer kommt bei Kunst- und Medienberufen vor.
Eine Umsatzsteuer muss in den Rechnungen extra ausgewiesen werden. Jeder Geschäftsmann wird nun die neuen Rechnungsanforderungen beachten müssen. Man kann sich über die neuen Regelungen zum Beispiel bei der Bundessteuerberaterkammer im Internet informieren. Die Umsatzsteuer wird jedes Mal an das Finanzamt abgeführt.
Ist man unternehmensbezogen tätig und macht Einkäufe, so wird immer die
Vorsteuer bezahlt. Sehr wichtig ist es, ständig auf die Rechnungen zu achten. Es muss die Vorsteuer als Umsatzsteuer extra ausgewiesen sein. Die Vorsteuer lässt sich später mit der Umsatzsteuer verrechnen, wenn man sie an das Finanzamt abführen muss.
Für die
Umsatzsteuervoranmeldung werden sowohl die eingenommene Umsatzsteuer als auch die bezahlte Umsatzsteuer angegeben. An das Finanzamt ist nur die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer abzuführen. Bei der Umsatzsteuer zählt ständig die Soll-Besteuerung: Hat man eine Rechnung an den Kunden geschickt, so muss sofort die Umsatzsteuer abgeführt werden, also man wartet nicht, bis er die Rechnung bezahlt.
Gehört ein Unternehmer zu einem der freien Berufe, die ihn von der Buchführungspflicht befreien, kann er beantragen, dass die Umsatzsteuer erst dann angemeldet und abgeführt wird, wenn er die Zahlung des Kunden bekommen hat (man spricht hier von der Ist-Besteuerung). Auch für buchführungspflichtige Unternehmen gilt diese Regelung. Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf aber eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Das "
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" trat in Kraft. Nun wurde die Umsatzgrenze für solche Ist-Besteuerung auf 500.000 festgesetzt, und das bundeseinheitlich. Bisher gab es da zwischen Osten und Westen Unterschiede: für Unternehmen in Westdeutschland galt die Umsatzgrenze von 250.000 Euro, für die Unternehmen in Ostdeutschland zählte eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Bei dieser Regelung gibt es eine Frist bis 31. Dezember 2011.
Für Existenzgründer ist festgelegt, dass sie in den ersten zwei Kalenderjahren die
Umsatzsteuervoranmeldung immer monatlich abgeben, das heißt, bis zum 10. Tag des nachfolgenden Monats. Das Finanzamt kann dabei einen Monat Fristverlängerung gewähren, aber das muss beantragt werden.
Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung wird auf elektronischem Wege eingereicht. Dabei benutzt man den amtlich vorgeschriebenen Vordruck, den jeder im Internet finden kann.
Der Kleinunternehmer kann sich von der Umsatzsteuer auch befreien lassen. Das steht in der Kleinunternehmerregelung § 19. Es müssen nur folgende Bedingungen erfüllt werden: die Umsätze dürfen in dem vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht übersteigen, im laufenden Kalenderjahr müssen sie nicht höher als 50.000 Euro sein.
Ein Kleinunternehmer braucht auch auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Das hat natürlich zur Folge, dass auch die
Vorsteuer der eingehenden Rechnungen bei dem Finanzamt nicht geltend gemacht werden kann. Haben die Investitionsaufwendungen hohe
Vorsteuerbeträge, so sollte überlegt werden, ob man doch lieber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Entscheidet sich jemand für solche Variante, muss er einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen.