Umsatzsteuer, Rechnungsstellung: Eine Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuern nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger ist und die Rechnung auch an sie adressiert ist.Häufig versagt ein Finanzamt den Vorsteuerabzug eines Unternehmers, weil in der Eingangsrechnung formale Voraussetzungen sind erfüllt sind. Sofern mehrere Personen im Rahmen einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bzw. Gemeinschaft auftreten, ist es ganz besonders wichtig, dass Rechnungen an diese Gemeinschaft - und nicht an einzelne Gesellschafter/Gemeinschafter - adressiert sind und in der Rechnung ebenfalls die Gemeinschaft als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom
23.09.2009, Az: XI R 40/08, hatte eine
Grundstücksgemeinschaft bestehend aus zwei Eheleuten, die Eigentümer eines Grundstücks war, selbiges mit einem Geschäftshaus bebaut. Die Eheleute hatten die gewerblichen Einheiten umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. Die Aufträge zur Modernisierung und Instandsetzung hat der Ehemann allerdings im eigenen Namen erteilt. Hierbei hat er aber nicht offen gelegt, dass er im Namen der Gesellschaft handelt. Die Rechnungen waren daher nur an den Ehemann adressiert. Damit war die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und - da auch die Rechnungen nicht an sie adressiert waren - besteht nach Auffassung des BFH kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Häufig versuchen Berater (
Steuerberater / Fachanwälte für Steuerrecht) in solchen Fällen über eine Nachbesserung den Vorsteuerabzug zu sichern. Dies muss sorgfältig bedacht werden und gelingt nur in den Fällen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Gemeinschaft als Auftraggeber tatsächlich in Erscheinung getreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sind etwaige Rechnungsberichtigungen wirkungslos und lösen ggf. eine zusätzliche
Umsatzsteuer nach § 14 UStG aus.
Ingo Heuel
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht (Bergisch Gladbach, Raum Köln)