Oft besteht Unsicherheit darüber, ob durch die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen einer Gutschriftserteilung an einen Kleinunternehmer das Optionsrecht des Kleinunternehmers gem. § 19 UStG ausgeübt wird.
Beispielsfall:Ein Arzt erklärt sich dazu bereit, im Wartezimmer seiner Praxis einen (meist geleasten) Fernseher eines Auftraggebers aufzustellen, auf dem neben allgemeinen Informationen über die Praxis und Nachrichten auch Werbung für die Produkte dieses Auftraggebers gesendet wird. Der Arzt erhält für diese Leistung eine Vergütung, mit der er aufgrund des geringen Umsatzes unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fällt. Abgerechnet wird mittels Gutschrifterteilung durch den Auftraggeber (Leistungsempfänger). Hierbei stellt sich die Frage, ob die Umsatzsteueroption dadurch ausgeübt werden kann, dass der Auftraggeber die Gutschrift unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausstellt.
Lösung:
Das Optionsrecht eines Kleinunternehmers nach § 19 Abs. 2 UStG kann nicht durch den Leistungsempfänger aufgrund gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in einer Gutschrift ausgeübt werden.
Der
Verzicht auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer im Rahmen des § 19 Abs. 2 UStG ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung des Kleinunternehmers
gegenüber dem Finanzamt. Die Verzichtserklärung kann konkludent erfolgen, beispielsweise durch Abgabe eine Voranmeldung oder der Jahressteuererklärung. Der gesonderte Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen genügt jedoch nicht (vgl. FG Baden-Würtenberg, Urteil vom 26.07.1991, Az. 12 V 3/91, EFG 1992, 46, Rau/Dürrwächter, UStG-Komm, § 19 Rz. 63/64).
Empfänger einer
Rechnung ist der
Leistungsempfänger und
nicht das
Finanzamt. Demnach reicht auch der gesonderte Ausweis von USt in einer Gutschrift nicht aus, um die Option des Kleinunternehmers auszuüben, denn Empfänger einer Gutschrift ist ebenfalls nicht das Finanzamt.
Gem. § 14 UStG n.F. muss der Gutschriftsaussteller Unternehmer sein. Die Ausstellung einer Gutschrift muss weiterhin vereinbart sein. Ob USt gesondert ausgewiesen werden soll, kann, muss jedoch nicht, in der Vereinbarung geregelt sein. Eine Regelung ist jedoch sinnvoll, zumal der ausstellende Unternehmer oftmals nicht weiß, ob der Vertragspartner unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
Wird USt
fälschlicherweise gesondert ausgewiesen, so treten die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG ein. Der
Kleinunternehmerschuldet die unrichtig ausgewiesene Steuer. Will er dies
vermeiden, muss der Kleinunternehmer der Gutschrift
widersprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). Der Widerspruch bewirkt, dass die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung verliert.
Hinsichtlich der Folgen des § 14c Abs. 2 UStG ist zu unterscheiden, ob der gesonderte Ausweis durch den Gutschriftaussteller mit dem Gutschriftempfänger vereinbart war.
- War der gesonderte Ausweis vereinbart, so hat sich der Gutschriftenempfänger dies zurechnen zu lassen. Allein mit dem Widerspruch ist die Folge des § 14c Abs. 2 UStG nicht beseitigt. Vielmehr müssen auch die weiteren Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 UStG vorliegen, d.h. der Gutschriftempfänger muss für die Steuer aufkommen und kann die Berichtigung beim Finanzamt beantragen. Die Steuer wird ihm erst zurückerstattet, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt des Gutschriftempfängers die Nachricht des Finanzamtes des Gutschriftausstellers erhält, dass der Gutschriftaussteller keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend gemacht hat bzw. die geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt hat.
- Ist der Ausweis nicht vereinbart gewesen, so dass dieser dem Gutschriftempfänger auch nicht zurechenbar ist, bewirkt der Widerspruch gem. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, dass die Wirkung der Rechnung auch aus der Sicht des § 14c UStG sofort entfällt.
Ingo Heuel(Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht) in Bergisch Gladbach (Raum Köln)