Vorlagen des Bundesfinanzhofs an den europäischen Gerichtshof zur Umsatzsteuer: Abgrenzung von ermäßigt besteuerten Speiselieferung zu regelbesteuerten DienstleistungenUmsatzsteuer: Der Bundesfinanzhof (
XI R 37/08, V R 35/07, V R 3/07, XI 6/08) sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf dergestalt, wie beim Verkauf von frisch zubereiteten Nahrungsmitteln die Abgrenzung von ermäßigt besteuerten Speiselieferungen zu regelbesteuerten Dienstleistungen erfolgen soll. Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH (der 11. und der 5. Senat) haben dem Europäischen Gerichtshof insgesamt vier Fälle vorgelegt. Der BFH stellt dem Europäischen Gerichtshof die Grundsatzfrage, wie der Begriff "Nahrungsmittel" der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auszulegen ist. Insbesondere möchte der BFH die Frage beantwortet haben, ob unter Nahrungsmitteln im Sinne dieser Richtlinie auch Speisen und Mahlzeiten zu verstehen sind, die zum sofortigen Verzehr hergestellt wurden oder aufbereitet werden. Sollte der Europäische Gerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass in diesen Fällen der ermäßigte Steuersatz gewährt werden darf, so stellt der BFH ferner die Frage, wie dann im Einzelfall zwischen begünstigten Lieferungen und nichtbegünstigten sonstigen Leistungen abzugrenzen ist. Hier äußert der BFH Bedenken hinsichtlich der bisherigen Regelung, nach der zum Beispiel allein einfache Verzehrvorrichtungen wie Ablagebretter etc. schädlich sein können.
Etwaig betroffene Unternehmen (Imbissstände, Partyservice-Unternehmen, Kinos und ähnliche Unternehmen) sollten durch ihre steuerlichen Beratern dazu angehalten werden, entsprechende
Umsatzsteuerbescheide bis zur Klärung der Rechtsfragen offen zu halten.
Ingo Heuel
Rechtanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht