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Thüringer 'Kampfhunde-Gesetz' vor der Verabschiedung

Autor: gup-makler | Erstellt am: 28.07.2011 | Gelesen: 515
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die 'Thüringer Gefahren-Hundeverordnung' steht unmittelbar vor der Ablösung durch das neue 'Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren'.

Das neue Gesetz sieht – ähnlich wie das neue Gesetz in Niedersachsen – einen elektronischen Chip für Hunde vor, der personenbezogene Daten des Hundehalter speichert. Zudem muss eine Hundehaftpflicht für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, abgeschlossen werden. Der Versicherungsumfang liegt bei mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden. Tarife mehrerer Anbieter im Vergleich finden sich beispielsweise unter www.gup-makler.de/hundehaftpflicht.php. Durch die Hundehaftpflicht soll verhindert werden, dass Opfer von Beißattacken Probleme bei der Bewältigung der Folgekosten bekommen.

Darüber hinaus ist eine Rasseliste für besonders gefährliche Hunde vorgesehen. Dazu gehören grundsätzlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Fällt der Hund einer anderen Rasse durch gesteigerte Aggressivität auf, beispielsweise indem ein Mensch oder Tier gebissen oder unnatürliche Kampfbereitschaft sichtbar wurde, ist die Fachbehörde verpflichtet die Gefährlichkeit des Hundes zu prüfen. Sollte dabei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt werden, gilt dieser Hund als gefährlich und steht ebenfalls wie die Hunde auf der Rasseliste ausserhalb ausbruchsicherer Grundstücke grundsätzlich unter Maulkorb- und Leinenzwang.

Des weiteren müssen Halter gefährlicher Hunderassen einen Sachkundenachweis erbringen, mit dem sie ihr Wissen über den Umgang mit Hunden belegen. Der Sachkundenachweis umfasst beispielsweise Wissen über das Sozialverhalten des Hundes, Rasseeigenschaften und die Erkennung möglicher Gefahrensituationen. Zusätzlich wird vom Hundehalter verlangt, dass er mindestens 18 Jahre ist, über die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung verfügt.

Diese Information wurde Ihnen zur Verfügung gestellt von:
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