Der private Nutzungsanteil ist pauschal nach der 1%-Regelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss ein zusätzlicher Vorteil als Lohn erfasst werden. Nunmehr lässt die Finanzverwaltung auch zu, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten versteuert werden. So hat beispielsweise ein Arbeitnehmer, der im April 2011 nur an 6 Tagen seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR) für Fahrten zur Arbeit (Entfernung 20 km) nutzt, einen um 90 EUR geringeren geldwerten Vorteil zu versteuern als bei Anwendung der Monatspauschale.
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der als lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden muss.
Der private Nutzungsanteil ist pauschal nach der 1%-Regelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss ein zusätzlicher Vorteil als Lohn erfasst werden.
Bisher ist dafür eine monatliche Pauschale in Höhe von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, an wie vielen Tagen im Monat das Fahrzeug tatsächlich für Fahten zur Arbeit genutzt wird.
Nunmehr lässt die Finanzverwaltung auch zu, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten versteuert werden. Dafür werden pro Tag 0,002% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Diese taggenaue Abrechnung ist günstiger, wenn das Dienstfahrzeug regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Sie ist insbesondere für Arbeitnehmer vorteilhaft, die nicht täglich mit ihrem Dienstwagen zur Arbeit fahren, z. B. bei häufigen Dienstreisen, abwechselnder Nutzung von Kfz und öffentlichen Verkehrsmitteln oder teilweiser Beschäftigung im Home-Office.
So hat beispielsweise ein Arbeitnehmer, der im April 2011 nur an 6 Tagen seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR) für Fahrten zur Arbeit (Entfernung 20 km) nutzt, einen um 90 EUR geringeren geldwerten Vorteil zu versteuern als bei Anwendung der Monatspauschale.
Der Vorteil wird umso größer, an je weniger Tagen der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Die Berechnungsmethode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Ein Wechsel zwischen der Monatspauschale und der taggenauen Ermittlung ist während des Jahres auch beim Austausch des Firmenwagens nicht zulässig.
Wird der Lohn mit der Monatspauschale abgerechnet, darf der Arbeitnehmer jedoch in seiner persönlichen Einkommensteuerklärung zur Einzelberechnung überwechseln.
Einzelnachweis ist erforderlich
Arbeitnehmer, die die taggenaue Abrechnung wählen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen müssen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen der Firmenwagen für Fahrten zur Arbeit tatsächlich genutzt wurde. Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur Verfügung, sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Die Ermittlung des lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Vorteils der privaten Dienstwagennutzung ist vielgestaltig. In vielen Fällen muss individuell berechnet werden, welche Methode am günstigsten ist.
Ein Wechsel zur taggenauen Berechnung kann jedoch niemals zu einem höheren geldwerten Vorteil führen. Selbst wenn der Firmenwagen in einem Jahr an mehr als 180 Tagen für Fahrten zur Arbeit genutzt wird, sind maximal 180 Fahrten anzusetzen. In diesem Fall führen die taggenaue Berechnung und die Monatspauschale zum gleichen Ergebnis. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern!
Torsten Bogausch Kontakt:
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