
Kommt es zum Verkehrsunfall mit Totalschaden, ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Geschädigtem, gegnerischer Versicherung und Gutachter gegeben, wenn es um den Restwert des Unfallfahrzeugs geht. Anders als beim normalen Unfallschaden werden beim Totalschaden nicht die Reparaturkosten zwecks Ausgleich ermittelt, sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und dem Restwert.
Beim Wiederbeschaffungswert unterscheidet man zwischen dem:Wiederbeschaffungsneuwert: Der Wiederbeschaffungsneuwert stellt die Größe dar, die aufzubringen wäre, um den Gegenstand derzeit neu zu kaufen. Um diesen Wert mit dem eines bereits gebrauchten Gegenstands vergleichbar zu machen, muss er fortgeführt werden. Wurde der gebrauchte Gegenstand bereits zur Hälfte abgeschrieben, so schreibt man den Wiederbeschaffungsneuwert ebenfalls zur Hälfte ab und vergleicht nun die beiden Werte.
Der Wiederbeschaffungszeitwert ist ein Wert eines möglichst gut vergleichbaren Gegenstands, der gebraucht verkauft wird/wurde. Er ist direkt mit dem Wertansatz des gebrauchten Gegenstands vergleichbar. Der Restwert ist der relative Wert, welcher durch den Verkauf des beschädigten Pkw auf dem allgemeinen Markt erzielt werden könnte. Höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte in aller Regel nicht berücksichtigen.
Wiederbeschaffungs- und Restwert werden durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen im Zuge einer Gutachten-Erstellung ermittelt. Versicherungen haben bei der Ermittlung des Restwertes natürlich ein verstärktes Interesse daran, dass ein möglichst hoher Restwert festgestellt wird, damit sich ein geringer Betrag als Zahlungsverpflichtung an den Geschädigten ergibt.
Durch die verschiedenen Interesen entstehen bei der Restwertkalkulation immer öfter Diskusionen zwischen dem Geschädigten, der Versicherung und dem Sachverständigen darüber, ob der Sachverständige den Restwert korrekt ermittelt hat. Versicherer ziehen bei entsprechenden Diskusionen sehr oft Automärkte im Internet hinzu, da online höhere Restwerte erzielt werden können. Versicherer gehen oftmals sogar soweit, dass in der Folge der eigens durchgeführten Recherche, dem Geschädigten nur der Betrag ausgezahlt wird, der aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem durch die Versicherung ermittelten Restwert entspricht.
Seitens des Geschädigten muss dieses Vorgehen jedoch keineswegs hingenommen werden. Laut Urteil des BGH Akteneichen VI ZR 119/04 ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet einen Sondermarkt für Restwertkäufer in Anspruch zu nehmen. Die durch Onlinebörsen auf den ersten Blick positiven Verkaufspreise sind in der Regel nur mit unzumutbaren Verkaufsbemühungen zu erzielen. Zusätzlich ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich technische Mittel (z.B. Digital Kamera) zulegen zu müssen um entsprechende Plattformen zu nutzen.
Für den Gutachter ergibt sich daraus, dass auch er entsprechende Internetangebote nicht berücksichtigen muss, da er den Fahrzeugwert aus der Sicht des Geschädigten ermitteln soll. Bei Diskusionen mit der gegnerischen Versicherung ist der Geschädigte in der Lage, auf Basis der durch den Gutachter ermittelten Restwertsumme abzurechnen und die von Versicherungen benannten Werte zu ignorieren.
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