Kleines Stiftungswörterbuch
Mit Stiftungen erreichen die Stifter viele Menschen mit den unterschiedlichsten Interessen, sei es Sport, sei es Nachwuchsförderung, in der Kunst, Musik, Gemäldesammlungen, ausgelobte Preise; der Stifter kann hier sein Stiftungsvermögen gezielt einsetzen. Informieren Sie sich hier!Dachstiftung
Nichtrechtliche Stiftungen können zur Umsetzung der Stiftungsziele Dienstleister in Anspruch nehmen. Diese werden als Dachstiftung für jedwede Verwaltungsabläufe und inhaltliche Stiftungsarbeit tätig. Zusätzlich stehen sie für die Langfristigkeit der Stiftungsziele ein.
Familienstiftung
Darunter versteht man eine rechtsfähige Stiftung, die größtenteils oder vollständig einer oder mehreren Familien zu Gute kommt. Sie ist also gemeinnützig.
Gemeinwohl/Gemeinnützigkeit
Unter Gemeinwohl versteht man den Nutzen, welcher der Gesellschaft zu Gute kommt. Die Gemeinnützigkeit ist die Tätigkeit, durch die das Gemeinwohl gefördert wird.
Kuratorium
Andere Bezeichnung für den Stiftungsrat oder die Beiräte. Das Kuratorium kann Beratungsfunktionen sowie Kontrollaufgaben innerhalb der Stiftung übernehmen.
Nichtrechtsfähige Stiftung (unselbständige Stiftung)
Eine durch einen Träger (Treuhänder) verwaltete Stiftung. Die Regelung erfolgt nicht durch das BGB, sondern durch Vertragsschluss. Eine Satzung ist verpflichtende Voraussetzung, es besteht aber keine behördliche Kontrolle.
Organe
Organe sind Personen oder Personengruppen, die als Vertreter für eine Stiftung handeln und zugleich Entscheidungsträger sind. Stiftungsorgane sind zumeist ein Vorstand oder Geschäftsführer, Stiftungsrat oder ein Kuratorium.
Private Stiftung
Privatleute oder Unternehmer können mittels einer privaten Stiftung eigenes Vermögen langfristig für gemeinnützige Zwecke einbringen.
Rechtsfähige Stiftung (selbständige Stiftung)
Durch Eintragung bei den Stiftungsbehörden der Länder und die Willenserklärung des Stifters kann eine rechtsfähige Stiftung erwirkt werden. Sie gilt als juristische Person und hat die Pflicht, eine Satzung zu formulieren.
Satzung
Die Satzung ist eine verbindliche Festlegung der Stiftungsziele – ganz im Sinne des Stiftungsgründers. Desweiteren werden in der Satzung der Stiftungsname und ihr Sitz, das Stiftungsvermögen und die entsprechenden Organe wie Vorstand, Beiräte oder Kuratorium festgeschrieben. Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken müssen zusätzlich inhaltliche Angaben zur praktischen Umsetzung der Stiftungszwecke formuliert werden.
Steuerrecht
Gemeinnützige Stiftungen werden steuerrechtlich sonderbehandelt und unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. Werden neben den gemeinnützigen Zwecken auch (nachrangige) wirtschaftliche Zwecke zum Mittelerwerb betrieben, so müssen diese Einnahmen regelrecht versteuert werden.
Stiftungsdauer
Grundsätzlich gilt eine bei Stiftungen die dauerhafte Anlage.
Stiftungsgeschichte
Einer langen Tradition entstammt der Grundgedanke der Stiftung, neben der Investition ins eigene Seelenheil soziale Mängel mittels gemeinnütziger Einrichtungen zu vermindern. Die Geschichte der ältesten, bis heute an den Stiftungszweck gebundenen Stiftung, ist die Fuggerei. Bis ins 16. Jahrhundert reicht die Stiftungsgeschichte der Augsburger Sozialsiedlung zurück.
Stiftungsgründung
Voraussetzung ist eine Willenserklärung des Stifters, die förmlich beurkundet, dass die Stiftungsziele auf Dauer mit dem Stiftungsvermögen verfolgt werden. Desweiteren muss mindestens ein Vorstand benannt werden.
Testamentsstiftung
Hinterlässt eine Person mittels eines Testaments sein gesamtes Vermögen oder einen Teilbetrag zur Stiftungsgründung, so müssen entweder das Nachlassgericht oder eine im Testamente eingesetzte Person die Stiftungsgründung veranlassen.
Konrad Mücke