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Steuervorteile bei energetischen Wohngebäudesanierungen ab 2012 geplant

Autor: GPCTax | Erstellt am: 14.06.2011 | Gelesen: 282
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem energetische Wohngebäudesanierungen ab 2012 ähnlich wie Investitionen in Baudenkmäler oder in Sanierungsgebieten gefördert werden sollen.

Berlin 14.06.2011 - Der größte Teil des Energieaufwands in Deutschland geht in den Gebäudebestand. Energetische Sanierungen wären hier besonders effizient um den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu vermindern. Eine solche Investition ist aber für den Hauseigentümer oft nicht besonders attraktiv: Die Beträge können teilweise nur über einen Zeitraum von 40 oder 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst, so wirken sich bei ihm die Investitionen bisher gar nicht steuerlich gar nicht aus.

Das könnte sich nun bald zugunsten der Wohnungs- und Hauseigentümer ändern, sollte der „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden" (Drucksache 339/11) Realität werden.

Für vermietete Wohnimmobilien gilt, dass die Investitionen dann mit 10% jährlich erhöht abgesetzt werden können. Selbstnutzer können die Aufwendungen mit jährlich bis zu 10% als Sonderausgaben abziehen.

Folgende Voraussetzungen sollen gelten:

§ Der Herstellungsbeginn des Gebäudes muss vor dem 01. Januar 1995 liegen

§ Es müssen nach der Sanierung bestimmte Energieeffizienzziele erreicht werden. So muss der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust unterhalb bestimmter Grenzen liegen, die sich auf die Energieeinsparverordnung beziehen. Dass die Energieeinsparziele erreicht wurden, muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden.

§ Das Vorhaben darf nicht durch andere Mittel, wie zinsgünstige Kredite, gefördert werden.

§ Mit den Baumaßnahmen darf erst nach 2011 begonnen werden, das heißt erst nach diesem Zeitpunkt darf der Bauantrag gestellt oder die Bauunterlagen eingereicht werden.

Im bisherigen Gesetzesentwurf sind nur vermietete und selbstgenutzte Wohnungen begünstigt. Außen vor bleiben solche, die zum Beispiel Familienmitgliedern unentgeltlich überlassen werden.

Überblick: Wenn das Gesetz Wirklichkeit wird, dann ergeben sich folgende steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei Wohngebäuden

Vermietete Wohnungen

Selbstgenutzte Wohnung

Unentgeltlich überlassene Wohnung

Energetische Sanierung ist…

Herstellungsbeginn des Gebäudes vor 1995

Herstellungsbeginn des Gebäudes nach 1994

Herstellungsbeginn des Gebäudes vor 1995

Herstellungsbeginn des Gebäudes nach 1994

Instandhaltungsmaßnahme

sofort als Werbungskosten abzugsfähig oder über 2-5 Jahre zu verteilen

10 x 10% der Aufwendungen wie Sonderausgaben abzugsfähig

Herstellungskosten

10 x 10% der Aufwendungen als erhöhte Absetzungen

anschaffungsnahe Herstellungskosten

Im jetzigen politischen Kima dürfte es sicher sein, dass der Entwurf zum Jahreswechsel wirksam wird. Wenn solche Maßnahmen als steuerlicher Instandhaltungsaufwand gelten und in einer vermieteten Immobilie durchgeführt werden sollen, kann man loslegen. In anderen Fällen lohnt es sich vielleicht, noch einige Monate zu warten.

 
 
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