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Steuertipps: Steuererklärung ist Pflicht trotz Abgeltungssteuer

Autor: Cawimed | Erstellt am: 28.04.2011 | Gelesen: 395
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Steuerberatung Cawimed informiert: Ärzte und Kapitalanleger müssen trotz Abgeltungssteuer in der Steuererklärung ihre Kapitaleinkünfte deklarieren.

Reiner Neuhaus - Steuerberater für Ärzte, Apothker und Heilberufler
Reiner Neuhaus - Steuerberater für Ärzte, Apothker und Heilberufler

Das seit dem 1.1.2009 geltende System der Abgeltungssteuer hinsichtlich der Kapitaleinkünfte hat die Steuerveranlagung generell nicht ersetzen können, weiß Steuerberater Rainer Neuhaus von Cawimed aus der Berufspraxis zu berichten, vielmehr trug dieses nur wenig zur Steuervereinfachung bei. Ganz im Gegenteil: Neuhaus macht als Branchenexperte darauf aufmerksam, dass Ärztinnen und Ärzte sowie sämtliche Kapitalanleger sogar in bestimmten Fällen parallel zur Abgeltungssteuer, genau gesagt dem sogenannten Abgeltungsteuerabzugsverfahren, ihre Kapitaleinkünfte, bzw. Kapitalerträge, im Veranlagungswege deklarieren müssen.

Im Einzelnen ist hinsichtlich der Abgeltungssteuer in der Steuererklärung zu unterscheiden zwischen der Pflichtveranlagung mit dem progressiven Tarifsteuersatz, der Pflichtveranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz oder der Wahlveranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz. Im letzten Fall wird die tarifliche Einkommensteuer um den Abgeltungsteuersatz erhöht.

Rainer Neuhaus von Cawimed in Bremen rät Ärztinnen und Ärzten dazu, eine Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz in der Steuererklärung in diversen Fallkonstellationen in Anspruch zu nehmen. Der Rückgriff auf den Veranlagungssatz der Abgeltungssteuer kommt u.a. dann infrage, wenn Verluste zwischen mehreren Bankdepots ausgeglichen werden sollen, ein Depotwechsel stattgefunden hat, wenn in Veräußerungsfällen von Wertpapieren Anschaffungskosten geltend gemacht werden sollen, die das depotführende Institut im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt hat oder wenn bezahlte ausländische Quellensteuern nicht berücksichtigt worden sind und angerechnet werden können.

Neuhaus rät auch insbesondere dann zu einer Steuerveranlagung, wenn der Arzt/die Ärztin Spendenausgaben in größerem Umfang geltend machen will. Denn ab 2011 werden gemäß Jahressteuergesetz 2010 Freistellungsaufträge nur erteilt, wenn der Kapitalanleger seine Steuer-Identifikationsnummer und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Steuer-Identifikationsnummer seines Ehegatten seinem kontoführenden Kreditinstitut mitteilt.

Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed in Bremen hat sich auf die Anforderungen von Ärzten, Apothekern und Heilberuflern spezialisiert und bietet durch ein branchenerfahrenes Team umfassende Beratung hinsichtlich Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Praxismanagement.

Unter www.cawimed.de/neue.html sind weitere Steuertipps, interessante Gerichtsentscheidungen und wertvolle Praxistipps für Ärzte und Heilberufler zu finden.

CAWIMED GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen

Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus@cawimed.de
www.cawimed.de

 
 
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