Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Steuerstrafrecht - Steuerfahndung

Autor: RA_StB_Heuel | Erstellt am: 16.04.2010 | Gelesen: 1082
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Beschlagnahmefreiheit der Handakte des Steuerberaters

 
Im Einzelfall gibt es immer wieder Unsicherheiten über die Frage, inwiefern die Steuerfahndung eine Handakte eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts beschlagnahmen darf. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) geben hierzu im Einzelfall nicht immer eine eindeutige Antwort. Hier soll daher ein Überblick gegeben werden, der durch Hinweise für das Verhalten gegenüber der Steuerfahndung ergänzt wird.

1. Begriff der Handakte

Auf den Begriff der Handakte, wie er im Berufsrecht der Steuerberater und Rechtsanwälte geregelt ist, kann für die Frage der Beschlagnahmefreiheit nicht zurückgegriffen werden. Die berufsrechtlichen Definitionen sind für das Strafverfahren nicht maßgebend (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 27.07.2000, Az.: 519 Qs 216/00). Vielmehr kommt es für die Beschlagnahmefreiheit gem. § 97 StPO auf jede einzelne in ihr enthaltenen Seite an (gegenstandsbezogene Betrachtung).

2. Einzelbetrachtung

Es ist also zu klären, ob die in der Akte befindlichen Schriftstücke beschlagnahmefreie Gegenstände sind. Gem. § 97 Abs. 1 StPO sind drei Arten von Gegenständen zu unterscheiden:

Schriftliche Mitteilungen i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO sind alle Gedankenäußerungen, die ein Absender einem Empfänger zukommen lässt, also z.B. Briefe und Zeichnungen. Insofern ist nicht entscheidend, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handelt. Wichtig ist allein der inhaltliche Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater (§ 53 Abs. 1 StPO), Aufzeichnungen i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind auf Papier oder sonstigen Datenträgern festgehaltene mündliche Mitteilungen oder andere Wahrnehmungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten, die keine Mitteilung an Dritte enthalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Gesprächsnotizen und Karteien. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Umstände handelt, die dem Berufsträger im Rahmen seiner Berufstätigkeit entweder vom Beschuldigten anvertraut oder ihm anderweitig bekannt geworden sind. Andere Gegenstände i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind solche Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberater stehen, z. B. vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten sowie Buchführungs- und Geschäftsunterlagen des Beschuldigten. Streitig ist insofern, ob nur diejenigen Buchführungsunterlagen beschlagnahmefrei sind, die noch zur Anfertigung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen dienen. In dieser Frage gilt „Ortsrecht". Einige Landgerichte halten Buchhaltungsunterlagen stets oder grundsätzlich für beschlagnahmefähig (z. B. LG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.1987, Az.: 27 Qs 8/84; LG München I, Beschluss v. 03.08.1984, wistra 1985 S. 41). Nach anderer Auffassung sind die Buchführungsunterlagen so lange geschützt, als sie noch der Erstellung der Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen dienen (LG Hamburg, Beschluss v. 04.07.2005, Az.: 608 Qs 3/05; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.10.2002, Az.: 5/12 Qs 39/02). Die Verwaltungsvorschriften helfen dem Berater in dieser Frage nicht weiter. Denn in der Praxis beruft sich die Steuerfahndung auf Nr. 58 Abs. 1 S. 4 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV). Nach dieser Verwaltungsvorschrift sind Buchführungsunterlagen "beschlagnahmefähig". Gleichzeitig verweist die Verwaltungsvorschrift lediglich darauf, dass insofern keine einheitliche Rechtsprechung bestehe.

3. Ort der Unterlage

Für das Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 StPO ist entscheidend, dass die Unterlagen innerhalb des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten entstanden sind. Daher ist nicht entscheidend, ob sich diese Unterlagen formal in einer sogenanten „Handakte" befinden. Auch sonstige Unterlagen, die der Mandant seinem Berater zur Erfüllung dessen Auftrags übergeben hat, können unter den oben genannten Voraussetzungen beschlagnahmefrei sein. Umstritten ist allein, ob es genügt, dass die Unterlagen zur bloßen Verwahrung durch den Berater übergeben worden sind. Für den Sonderfall der Strafverteidigung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass nach zutreffender Ansicht auch diejenigen Unterlagen beschlagnahmefrei sind, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 148 StPO. Durch diese Regelung soll der ungehinderte Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem sichergestellt werden. Voraussetzung ist insofern allein, dass der Beschuldigte die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen erkennbar zu seiner eigenen Verteidigung selbst angefertigt hat.

4. Verhalten gegenüber der Steuerfahndung

Der Steuerberater bzw. Rechtsanwalt darf Unterlagen nur unter Widerspruch herausgeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe würde ein Einverständnis in die Beschlagnahme unterstellt werden, so dass ein Beschlagnahme- und Verwertungsverbot später gerichtlich höchstwahrscheinlich nicht mehr durchsetzbar wäre. Außerdem droht dem Berater eine Strafbarkeit gemäß § 203 StGB bei einer freiwilligen Herausgabe der Unterlagen.
Wenn zwischen Berater und Steuerfahndung streitig ist, welche Unterlagen dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, so sollte der Berater mit der Steuerfahndung besprechen, dass die streitigen Unterlagen in einem Umschlag bzw. in einem Karton versiegelt zum Gericht gebracht werden. Die Versiegelung sollte geschehen, bevor die Steuerfahndung die betreffenden Unterlagen gemäß § 110 StPO durchgesehen hat. Diese Durchsicht sollte vielmehr durch den Richter geschehen, der entscheiden kann, ob es sich um beschlagnahmefähige Unterlagen handelt.

5. Verwertungsverbot

Wenn die Steuerfahndung gegen ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO verstößt, so führt dies zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein solches Verwertungsverbot frühzeitig geltend gemacht werden soll, um weitere Maßnahmen auf der Grundlage der unzulässig gewonnenen Erkenntnisse zu vermeiden. Als Alternative würde es sich anbieten, das Verwertungsverbot erst nach einer längeren Zeitdauer geltend zu machen, um eine rechtzeitige Heilung der entsprechenden Maßnahme zu vermeiden.

Fazit:
Der Umfang der Beschlagnahmefreiheit einer Handakte ist weder gesetzlich noch richterlich abschließend geklärt. Wenn im Einzelfall die Beschlagnahmefreiheit umstritten ist, so ist es empfehlenswert, die Akte an die Steuerfahndung unter Widerspruch herauszugeben und eine Vereinbarung zu treffen, dass diese Akte unverzüglich in einem Umschlag versiegelt und einem Richter vorgelegt wird. Die Durchsicht sollte also nicht durch die Steuerfahndung erfolgen. Der Widerspruch gegen die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sollte im Protokoll der Ermittlungsmaßnahme festgehalten werden.

Ingo Heuel
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
ingo.heuel@konlus.de
 
 
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Clerical Medical - Rückzug vor dem Bundesgerichtshof
VG Düsseldorf: Einstufung von E-Zigaretten als Arzneimittel 'nicht abwegig'
Bedingungen für eine Ehescheidung
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Weg frei für 1-Euro-Rabatte?
Die Privatinsolvenz
Änderungen im Steuerrecht ab 2012 für Eltern mit Kindern
Streit um 'Sparkling Tea' - Innovative Erfrischungsgetränke auf dem Prüfstand
Existenzgründung in der Schweiz - Steuern Sparen

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Steuerstrafrecht - Steuerfahndung”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.