Sie führen zuhause ein Büro, Neudeutsch „Home office" genannt. Laut unserer Steuergesetzgebung darf ein solches Arbeitszimmer ausschließlich als Büro genutzt werden – und nicht etwa als Schlaf- oder Gästezimmer. Doch genau an dieser ausschließlichen Nutzung haben Finanzämter immer wieder ihre Zweifel.
Prinzipiell sind alle erwerbsbedingten Aufwendungen steuerlich abziehbar. Dazu zählen auch die Kosten für ein Arbeitszimmer, das in den häuslichen vier Wänden liegt. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat die Finanzverwaltung nun folgende Unterscheidungen beim Home Office getroffen:
Kosten in voller Höhe steuerlich absetzen
Wer von zuhause aus arbeitet kann anfallende Kosten in voller Höhe steuerlich abziehen, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Dies umfasst die Kosten für die Raummiete, Wasser, Strom und die Grundsteuer.
Ist ein Arbeitszimmer nicht über die privaten Wohnräume zu erreichen, können die Aufwendungen stets in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Der Grund: Bei diesem so genannten außerhäuslichen Arbeitszimmer ist die ausschließlich berufliche Nutzung deutlich. Sollten Arbeitnehmer oder Selbständige einen Anbau ans Eigenheim planen, sollten sie unbedingt darauf achten, dass der Anbau nicht über das Haupthaus erreicht werden kann – und somit klar getrennt ist.
Sämtliche Kosten können zudem in voller Höhe abgezogen werden, wenn beispielsweise Kellerräume als Lagerräume genutzt werden.
Kosten bis zu 1.250 Euro geltend machen
Kosten eines Arbeitszimmers können nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn es beruflich genutzt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Detaillierter Informationen erhalten Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de
(Fischer-Partner.ORG / N. Staub)