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Steuerliche Anerkennung von alternativen Heilmethoden

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 15.11.2011 | Gelesen: 554
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert

Alternative Heilmethoden werden immer beliebter. Die Frage, die sich stellt, ist: Können diese Behandlungen steuerlich geltend gemacht werden? Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert, zu welcher Ansicht der Bundesfinanzhof gelangt ist.

Welche Aufwendungen werden anerkannt?

Medizinisch indizierte Kosten, welche zu konkreten Heilungszwecken dienen, stellen Krankheitskosten dar, die steuerlich abzugsfähig sind. Des Weiteren zählen jedoch auch Behandlungen zu dem Bereich der Krankheitskosten, die eine Krankheit für den Patienten erträglicher machen sollen. Nicht abzugsfähig hingegen sind Aufwendungen, die für rezeptfreie Arzneimittel anfallen.

Der Bundesfinanzhof entscheidet
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes wurden Aufwendungen, die in einer „ausweglosen Lebenssituation" getätigt worden sind, anerkannt. In dem vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofes hatte eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs leidende Frau sich auf eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff und Ozon eingelassen. Die Kosten der Therapie beliefen sich auf 30.000 Euro, welche jedoch von der Krankenkasse nicht anerkannt und nicht übernommen worden sind. Das Finanzamt hatte diese außergewöhnliche Ausgabe ebenfalls nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hingegen gab nun der Frau Recht und genehmigte den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes stellen die für die Therapie entstandenen Kosten eine Aufwendung für eine Behandlung dar, die objektiv betrachtet keine Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit darstellen. Angesichts der Umstände, dass die Frau jedoch an einer Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leidet, erkannte der Bundesfinanzhof die anfallenden Kosten als Krankheitskosten an. Dies begründete der BFH dadurch, dass andere Behandlungsmethoden nicht mehr durchgeführt werden konnten.

Die Behandlung außerhalb der Schulmedizin
Zu beachten ist hierbei, dass die Behandlung von einem Arzt durchgeführt wurde. Behandlungen, die nicht von einer Person aus dem Bereich der herkömmlichen Schulmedizin durchgeführt werden, werden weiterhin der Steuerabzug verweigert.

Für nähere Informationen zu diesem Urteil steht Ihnen die Steuerberatung Ute Marseille aus Bochum Ihnen gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Steuerberaterin Ute Marseille
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info@steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de

 
 
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