Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Steuererklärung - Gegen fehlerhafte Steuerbescheide wehren

Autor: DaYFlaMe | Erstellt am: 04.06.2007 | Gelesen: 10348
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

Fast jeder zweite Steuerbescheid ist falsch. Wie Bürger Fehler erkennen und Rechte durchsetzen.

„In 31 Jahren habe ich 28 falsche Steuerbescheide erhalten", berichtet Emil S. - Sein Briefwechsel mit dem Finanzamt Wolfenbüttel belegt: Mal hatte das Finanzamt seine Werbungskosten unvollständig berücksichtigt, mal die seiner Frau übersehen, mal eine Weiterbildung einfach nicht anerkannt. Die Liste der Versäumnisse der Beamten füllen zwei dicke Aktenordner.

Kein Einzelfall. Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch, schätzt der Bund der Steuerzahler. Der emeritierte Heidelberger Professor Manferd Rose gehr sogar noch weiter: „Die meisten Finanzämter produzieren Steuerbescheide mit einer Fehlerquote von zum Teil beträchtlich über 50 Prozent", schreibt er in dem Busch „Steuern einfacher machen" über das Chaos im Amt.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich also lohnen. Von rund 3,8 Millionen eingelegten Einsprüchen im letzten Jahr korrigierte der Fiskus fast zwei zu Gunsten der Steuerzahler. Aber nicht nur Fehler des Amtes lassen dich durch Einspruch ausmerzen. Auch wenn der Steuerzahler Belege vergessen hat, lohn sich ein Veto. Auch an Verfahren, die in gleicher Sache bereits vor Gericht verhandelt werden, kann sich der Steuerpflichtige mit einem Einspruch einlinken. Betroffenen bringt die Gegenwehr schnell einige hundert Euro Steuererstattung.

Fristen beachten. Flattert der Steuerbescheid ins Haus, müssen Steuerzahler rasch handeln. Innerhalb eines Monats muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingehen – die Frist beginnt drei Tage nach dem im Bescheid angegebenen Datum. Der Einspruch kann per Pst, Fax oder Telegramm erfolgen. Manche Ämter nehmen auch E-Mails an. Der Einspruch kann darüber hinaus mündlich erfolgen, indem ihn Beamte zu Protokoll nehmen. Das Verfahren kostet nichts.

Gute Gründe. Die Gründe für den Einspruch kann der Steuerpflichtige nachreichen. Vergessen die Finanzbeamten etwa anzugeben, warum sie Ausgaben nicht berücksichtigt haben, sind das gute Argumente (s. „Fehler" unten) für den Einspruch. Argumente sind auch, wenn Beamte Angaben nicht korrekt übernehmen, Nachweise zu Unrecht nicht anerkennen oder Gesetze falsch auslegen. Auch wenn Steuerzahler selbst wichtige Punkte übersehen haben, können sie Einspruch einlegen. Hat es etwa ein Arbeitgeber versäumt, den Kauf von Fachliteratur steuerlich geltend zu machen, kann es die Rechnung per Einspruch nachreichen. Doch Vorsicht: Das Finanzamt kann den Bescheid auf Grund des Einspruchs auch zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern. Diese Absicht muss der Beamte aber vorher ankündigen, damit Betroffene den Einspruch rechtzeitig zurückziehen können.

Häufige Fehlerquellen – Steuerbescheid prüfen

  • Bürger sollten prüfen, ob der Beamte Daten wie Name, Anschrift oder Steuernummer korrekt übernommen hat. Wurden Einnahmen und Bezüge sowie Zinsen richtig angesetzt? Stimmen die Berechnungen?
  • Weicht der Beamte von den Angaben des Bürgers ab, muss er dies am Ende des Bescheids erläutern. Fehlt der Hinweis, lohnt der Einspruch.
  • Wurden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vergessen, können diese per Einspruch beantragt werden. Wer Ausbildungs- oder Sparfreibeträge übersehen hat, kann nachmelden.
  • Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft der Fiskus automatisch, Checken Sollten Steuerzahler, ob die richtige Zahl der Kinder und entsprechend die Höhe des Freibetrages berücksichtigt wurde.
  • Rechtsbehelfe gegen den Bescheid müssen am Ende stehen. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.
  • Erhält der Bescheid einen Verweis auf anhängige Verfahren, erübrigt sich der Einspruch. Der Bescheid ist dann nur vorläufig

Rechte - Wie Steuerzahler kontern

Einspruch: Gegen fehlerhafte Bescheide können Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Das kostenfreie Verfahren kann durch ein formloses Schreiben in Gang gesetzt, die Begründung nachgereicht werden. Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.
Wiedereinsetzung: Versäumt der Steuerzahler unverschuldet die Einspruchsfrist, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Als Entschuldigung lassen die Beamten meist Krankheit oder Reisen gelten, nicht aber Arbeitsüberlastung.
Trittbrett fahren: Ist bereits ein ähnliches Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, sollten sich Steuerzahler per Einspruch in das Verfahren einklinken. Mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen können sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Gerichts- und Anwaltkosten fallen dann nicht an.
Aussetzung der Vollziehung: Trotz des Einspruchs sind die festgesetzten Steuern eigentlich zu zahlen. Der Bürger kann aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Vorsicht: Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen neben der Steuerschuld 0,5 Prozent Zinsen pro Monat an.
Klage: Hat der Einspruch bei der Behörde keinen Erfolg, bleibt der Gang zum Finanzgericht. Der Steuerzahler muss aber spätestens einen Monat nach Zugang des ablehnenden Einspruchsbescheids klagen. Es fallen aber, anders als beim kostenfreien Einspruchsverfahren, Gerichts- und gegebenenfalls Beraterkosten an.
 
 
Geno Sponsoring
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Geld - Versicherung & Vorsorge:
Selbstständige in der PKV: Ärger mit Lockangeboten
Die ökologische Rürup-Rente
Wie man mit dem Tagesgeld das Beste für sich heraus holt!
Die Pflegereform 2012 / 2013 ist beschlossen
Dienstunfähigkeitsabsicherung von Beamten
Richtig planen für die Rente
Krankenzusatzversicherungen für Kinder
Pflegezusatzversicherung - heute schon an morgen denken

comment Kommentare von Besucher !

Gepostet von Walter am 31.07.2007
Alle Umsatzsteuerbescheide sind seit dem Jahr 2002 nichtig, weil das Umsatzsteuergesetz seit 2002 bis heute aufgrund des missachteteten Zitiergebotes des Artikel 19 I 2 Grundgesetz nichtig ist. Sämtliche seit dem Jahr 2002 von den deutschen Finanzbehörden kassierte Umsatzsteuer ist an die Umsatzsteuerzahler zurückzuzahlen. Details finden sich im Internet z.B. mit den Suchbegriffen [strong]Umsatzsteuergesetz nichtig[strong] oder [strong]Umsatzsteuerbescheid nichtig[strong]Damit sind auch die 19% Umsatzsteuer seit dem 01.01.2007 nichtig, denn es fehlt an der gesetzlichen Grundlage.

Gepostet von Sofia am 15.06.2007
Meine Meinung nach entstehen fehlerhaft Steuerbescheide absichtlich. Wenn man berechnet, wieviel Geld der Staat aus solchen Fehlerhaften Steuerbescheiden einnimmt, wundert es mich nicht, das solche fälle sich häufen. Aber man sollte den Kopf nicht in die Sand stecken und es einfach hinnehmen. Mit den Tipps hier, werde ich in Zukunft meine Steuerbescheide 2 mal unter die Lupe nehmen.

Vielen Dank für den Beitrag und weiter so
Sofia

Gepostet von Alexander am 15.06.2007
Hallo,

Ihr Beitrag hat mir bei meiner Steuererklärung sehr geholfen. Es ist unglaublich, wie Finanzämter mit diesem Thema umgehen bzw. nicht umgehen. Ich hoffe das solche Beiträge dazu führen, das Menschen die im dunklen sitzen, aufklärt werden und Ihre Rechte in Anspruch nehmen.

LG aus Main-Tauber-Kreis
Alex







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.