Renovierungskosten am selbst bewohnten Haus sind grundsätzlich absetzbar!
Die Steuern in Deutschland sind vergleichsweise hoch. Immer mehr Menschen sind daher auf der Suche nach legalen Steuertipps, mit denen Einkommenssteuer und somit bares Geld eingespart werden kann. Nachfolgend sollen einige Steuertipps aufgeführt werden.
Steuertipp 1: Abgabe der Steuererklärung
Wer zur Abgabe der
Steuererklärung verpflichtet ist, sollte den Abgabetermin der Steuererklärung möglichst nicht versäumen. Dieser Termin wurde für alle Steuerpflichtigen auf den 31. Mai des Folgejahres festgelegt. Zwar spart man bei fristgerechter Abgabe der
Steuererklärung grundsätzlich keine Steuern, man verhindert aber, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Rechnung stellt. Wer eine fristgerechte Abgabe nicht gewährleisten kann, sollte einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Steuertipp 2: Fahrtkosten zur Arbeit
Die
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle fallen unter den Bereich der
Werbungskosten. Hierin werden alle Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkommen notwendig sind, zusammengefasst. Seit 2007 haben Steuerpflichtige nur noch die Möglichkeit, Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer geltend zu machen. Pro Kilometer werden dann 0,30 Euro gezahlt, es wird allerdings nur die einfache Wegstrecke berücksichtigt. Die Gesetzesänderung zur
Pendlerpauschale, wie die Absetzbarkeit der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle auch genannt werden, wird aktuell jedoch noch vom Bundesverfassungsgericht geprüft. In der Steuererklärung sollten daher immer die gesamten Kilometer von der Wohnung zur Arbeit angegebenen werden, damit diese bei positivem Gerichtsbescheid vom Finanzamt zurückgerechnet werden können.
Steuertipp 3: sonstige Werbungskosten
Um einen Beruf ausüben zu können, fallen mitunter weitere Werbungskosten an. Hierzu gehört der Kauf von Berufskleidung, der Kauf von Fachzeitschriften oder Fachbüchern sowie ggf. die professionelle Reinigung der Berufsbekleidung. Sollten derartige Kosten anfallen, müssen Steuerpflichtige in jedem Fall Rechnungen und Belege über die Bezahlung der Kosten aufbewahren. Nur so ist die Absetzbarkeit möglich. Wer keine Belege anführen kann hat trotzdem die Möglichkeit, einen Betrag von 110 Euro ohne Belege anzusetzen.
Steuertipp 4: Handwerkerrechnungen sammeln
Seit einer Steuerreform aus dem Jahr 2006 ist es jetzt auch möglich, Rechnungen von Handwerksbetrieben, die bei Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten anfallen, abzusetzen. Absetzbar ist in diesem Bereich lediglich der Arbeitslohn. Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro können hierbei 20% abgesetzt werden. Auch Mieter können in den Genuss dieser Absetzbarkeit kommen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Rechnung des Handwerkers die Arbeitsleistung separat ausweist.
Steuertipp 5: Kinderbetreuungskosten
Auch
Kinderbetreuungskosten können jetzt von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt erkennt hierbei sowohl die Kosten für Kindergarten und Kindergrippe sowie einer Tagesmutter an. Die Absetzbarkeit ist jedoch auf 4.000 Euro pro Jahr begrenzt.
Weitere Tipps zum Steuern sparen erhalten Sie auf der Seite
www.steuerratgeber-online.deAutor:
Sebastian Brinzing